§ 1
(1) Betriebe, welche Obstbäume, Beerensträucher und deren Unterlagen heranziehen und in Verkehr setzen, unterliegen einer regelmäßigen Beaufsichtigung. Sie sind mindestens einmal jährlich in der Zeit vom 15. Juni bis 30. September auf Kosten der Inhaber der Baumschulbetriebe, Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte durch Organe oder Beauftragte der Landwirtschaftskammer zu untersuchen; diese Vorschrift gilt nicht für Betriebe, insoweit sie der forstbehördlichen Aufsicht unterliegen.
(2) Die Inhaber der Baumschulbetriebe (Abs. 1) haben den Betrieb alljährlich bis 1. April bei der Landwirtschaftskammer anzumelden. Die Inhaber von Handelsbetrieben (Einschlagplätzen) haben die Meldung bis 1. September, auch Leermeldung, an die Landwirtschaftskammer zu erstatten. Die Inhaber von Handelsbetrieben, die vor der Verkaufszeit keine Bäume vorrätig halten, haben die Meldung sofort nach dem Einlangen der Bäume zu erstatten. Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung vorzulegen und hat zu enthalten:
a) Name und Anschrift des Inhabers des Baumschulbetriebes, bei Firmen Name und Sitz der Firma sowie Name und Anschrift des verantwortlichen Geschäftsführers, Sitz etwaiger Zweigstellen sowie Name und Anschrift deren Leiter;
b) die Bezeichnung der Betriebsstellen (Baumschulen, Einschlageplätze usw.) mit Angabe der Katastralgemeinde, der Grundbuchseinlagezahl und Parzellennummern, oder in geschlossenen Ortschaften mit Angabe von Straße und Hausnummer;
c) das Flächenausmaß der baumschulmäßig bepflanzten Grundfläche und der Einschlageplätze;
d) die annähernde Zahl der Bäume und Sträucher, getrennt nach folgenden Gruppen unter gleichzeitiger Angabe, wieviel Stück hiervon im gleichen Jahr voraussichtlich verkaufsfertig sein werden,
1. Obstbäume, getrennt nach Arten und Unterlagen,
2. Obststräucher,
3. sonstige Bäume und Sträucher,
e) für Vertriebsstellen und Einschlageplätze, die nicht einem Einzelbetriebe angehören, sondern Sammelstellen mehrerer selbständiger Baumschulbetriebe darstellen, überdies die nach
a) und b) erforderlichen Namen, Anschriften und Betriebsstellen ihrer Teilhaber, sowie die Herkunft der zur Abgabe gelangenden Ware.
(3) Wenn von der Landwirtschaftskammer für die Anmeldung besondere Vordrucke aufgelegt werden, sind diese zu verwenden.
(4) Die Eröffnung neuer Betriebe, Baumschulen, Einschlageplätze und Zweigstellen im Laufe des Jahres ist jeweils in gleicher Weise unverzüglich anzumelden.
(5) In gleicher Weise sind Änderungen in diesen Angaben anzumelden.
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