§ 2
(1) Die mit der Überprüfung der Baumschulen beauftragten Fachorgane haben
a) auf das Vorkommen gefährlicher Krankheiten und Schädlinge zu achten, insbesondere auf
San-Jose-Schildlaus,
Splint- und Borkenkäfer,
Blutlaus,
Kronengalle (Wurzelkropf am Wurzelhals),
Zweigkrebs,
nordamerikanischer Stachelbeermehltau;
b) die Baumschulen hinsichtlich der Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen zu beraten;
c) bei starkem Auftreten von gefährlichen Krankheiten oder Schädlingen (z. B. San-Jose-Schildlaus, Blutlaus) die Vorschreibung entsprechender Pflanzenschutzmaßnahmen zu beantragen.
(2) Die Inhaber der Baumschulbetriebe, die die Ausfuhr von Erzeugnissen ins Ausland beabsichtigen, haben dies bei der Anmeldung bekanntzugeben. Die Landwirtschaftskammer übermittelt eine Ausfertigung der Anmeldung der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien, welcher nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes (BGBl. Nr. 124/1948, II. Teil) die Überprüfung dieser Baumschulen obliegt. Die Bundesanstalt für Pflanzenschutz gibt das Ergebnis der Kontrolle der Landwirtschaftskammer bekannt.
(3) Über das Ergebnis der Überprüfung ist den Inhabern der Baumschulbetriebe von der Landwirtschaftskammer vor Beginn der Verkaufszeit eine Bestätigung zuzustellen.
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