§ 9
Bezüglich des Hausierhandels mit Obstbäumen gilt die Bestimmung des § 16 des Pflanzenschutzgesetzes vom 12. Juli 1929, BGBl. Nr. 252, wonach der Hausierhandel mit Obstbäumen verboten ist.
Diese Verordnung tritt an dem ihrer Verlautbarung nachfolgenden Monatsersten in Kraft.
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