§ 9
Bezüglich des Hausierhandels mit Obstbäumen gilt die Bestimmung des § 16 des Pflanzenschutzgesetzes vom 12. Juli 1929, BGBl. Nr. 252, wonach der Hausierhandel mit Obstbäumen verboten ist.
Diese Verordnung tritt an dem ihrer Verlautbarung nachfolgenden Monatsersten in Kraft.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise