LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über die Geschäftsordnung des Umweltbeirates

Verordnung über die Geschäftsordnung des Umweltbeirates

In Kraft seit 30. August 1997
Up-to-date

§ 1

§ 1

Aufgaben des Umweltbeirates

Aufgabe des Umweltbeirates ist es, die Landesregierung in Angelegenheiten des Umweltschutzes zu beraten.

§ 2 § 2

§ 2 Konstituierende Sitzung

Der Umweltbeirat ist innerhalb von sechs Wochen nach erstmaligem Zusammentreten des für Umweltangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtages von der bzw. dem Vorsitzenden dieses Ausschusses einzuberufen. Mit dem Zusammentreten des neuen Umweltbeirates endet die Funktionsperiode des bisherigen Umweltbeirates.

(Anm: LGBl. Nr. 4/2021)

§ 3

§ 3

Aufgaben des Vorsitzenden und des Stellvertreters

(1) Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Umweltbeirat. Ihm obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung nach Maßgabe von Vorschlägen der Landtagsklubs und die Leitung der Beratungen. Er wird im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten.

(2) Stellvertreter des Vorsitzenden des Umweltbeirates ist jene Person, die den Vorsitzenden des für Umweltangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtages nach den Bestimmungen der Landtagsgeschäftsordnung (LGO) vertritt.

§ 4 § 4

§ 4 Einberufung der Sitzungen des Beirates

(1) Der Beirat ist von der bzw. dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen (ordentliche Sitzung). Der Vorsitzende hat den Beirat außerdem einzuberufen, wenn es von mindestens einem Landtagsklub, vom zur Vollziehung des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1996 zuständigen Mitglied der Landesregierung oder vom O.ö. Umweltanwalt unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird (außerordentliche Sitzung). (Anm: LGBl. Nr 4/2021)

(2) Zu jeder Sitzung sind alle Landtagsklubs sowie das zur Vollziehung des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1996 zuständige Mitglied der Landesregierung und der O.ö. Umweltanwalt unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung schriftlich, rechtzeitig und nachweisbar einzuladen. Die Einladung ist spätestens drei Wochen vor der Sitzung auszusenden. In dringenden Fällen kann diese Frist auch unterschritten werden.

§ 5 § 5

§ 5 Beratung und Abstimmung

(1) Der Umweltbeirat ist beschlußfähig, wenn die Zahl der anwesenden Entsandten wenigstens zwei Drittel der Anzahl der Mitglieder, wie sie jeweils für die ständigen Ausschüsse des Landtages festgesetzt sind, beträgt.

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt durch ein Zeichen mit der Hand. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Auf Antrag eines Beiratsmitgliedes ist geheim, mittels Stimmzettels, abzustimmen.

(3) Das zur Vollziehung des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1996 zuständige Mitglied der Landesregierung und der O.ö. Umweltanwalt nehmen an den Sitzungen des Umweltbeirates mit beratender Stimme teil.

(4) Die Sitzungen des Umweltbeirates sind nicht öffentlich.

(5) Der Umweltbeirat kann seinen Sitzungen mit beratender Stimme auf Vorschlag mindestens eines Landtagsklubs weitere fachkundige Personen und Auskunftspersonen beiziehen. Vorschläge auf Beiziehung von fachkundigen Personen und Auskunftspersonen sind dem Vorsitzenden des Umweltbeirates so rechtzeitig bekanntzugeben, daß diese gemeinsam mit der Sitzungseinladung den Landtagsklubs übermittelt werden können. Falls sich mindestens zwei Landtagsklubs gegen die Beiziehung aussprechen, so hat diese zu entfallen. Diese Erklärung hat dem Vorsitzenden des Umweltbeirates gegenüber spätestens eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen. In der Sitzungseinladung kann eine hievon abweichende Frist festgesetzt werden. Ist eine fachkundige Person oder eine Auskunftsperson der Sitzung beizuziehen, so hat der Vorsitzende das Erforderliche zu veranlassen.

(6) Beratende Mitglieder, die den Anschein einer Befangenheit erwecken, sind von den Beratungen des Umweltbeirates ausgeschlossen. Über das Vorliegen einer Befangenheit hat im Zweifel der Vorsitzende zu entscheiden. Die Vorschriften des § 7 AVG sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 4/2021)

§ 6

§ 6

Tagesordnung der nächsten Sitzung

Der Vorsitzende hat nach Maßgabe von Vorschlägen der Landtagsklubs die jeweilige Tagesordnung der nächsten Sitzung festzusetzen. Für die Festsetzung eines Tagesordnungspunktes ist es ausreichend, wenn ein entsprechender Vorschlag von mindestens einem Landtagsklub eingebracht wird und sich nicht mindestens zwei Landtagsklubs gegen diesen Tagesordnungspunkt aussprechen. Auf das Verfahren für die Einbringung von Vorschlägen und die Abgabe der Erklärung, mit der sich ein Landtagsklub gegen die Festsetzung eines Tagesordnungspunktes aussprechen kann, ist § 5 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 7 § 7

§ 7 Sitzungsprotokoll

(1) Über jede Sitzung des Umweltbeirates ist ein zusammengefaßtes Protokoll (Resümeeprotokoll) zu führen.

(2) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:

1. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung;

2. die Namen der anwesenden Mitglieder und der jeweils entsendenden Landtagsklubs sowie die Namen der sonst teilnehmenden Personen;

3. die Tagesordnung;

4. alle im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die in den einzelnen Angelegenheiten gefaßten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.

(3) Das Protokoll ist vom Protokollführer (§ 8 Abs. 3) abzufassen und von diesem sowie dem Vorsitzenden zu unterfertigen. Jedem Landtagsklub sowie dem zur Vollziehung des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1996 zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem O.ö. Umweltanwalt ist unverzüglich, spätestens jedoch mit der Einladung zur nächstfolgenden Sitzung, eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln. Eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls hat zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Landtagsklub verlangt wird und sich nicht mindestens zwei Landtagsklubs dagegen aussprechen. Hiefür ist das Verlangen auf Ergänzung oder Berichtigung von dem jeweiligen Landtagsklub innerhalb einer Woche nach Einlangen des Protokolls sowohl dem Vorsitzenden als auch den anderen Landtagsklubs bekanntzugeben. Diese Landtagsklubs können sich innerhalb einer Woche nach Einlangen des Verlangens beim Vorsitzenden des Umweltbeirates dagegen aussprechen.

(4) Über Tagesordnungspunkte, von denen beratende Mitglieder gemäß § 5 Abs. 6 ausgeschlossen sind, ist ein gesondertes Protokoll zu führen. Dieses ist nur den am jeweiligen Tagesordnungspunkt teilnehmenden Mitgliedern zuzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 4/2021)

§ 8 § 8

§ 8 Geschäftsstelle des Umweltbeirates

(1) Die Geschäftsstelle des Umweltbeirates wird beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Umweltschutz eingerichtet. (Anm: LGBl. Nr. 4/2021)

(2) Die Geschäftsstelle besorgt ihre Aufgaben unter der sachlichen Leitung des Vorsitzenden des Umweltbeirates.

(3) Die Geschäftsstelle hat den Protokollführer für die Sitzungen des Umweltbeirates beizustellen.

§ 9

§ 9

Reisekostenersatz der entsandten Mitglieder

Die Mitgliedschaft zum Umweltbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die jeweils entsandten Mitglieder können den ihnen gemäß § 8 Abs. 6 des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1996 zustehenden Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten bei der Geschäftsstelle geltend machen.

§ 10

§ 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 21. August 1989 über die Geschäftsordnung des Umweltschutzbeirates, LGBl. Nr. 59, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/1994 außer Kraft.