(1) Über jede Sitzung des Umweltbeirates ist ein zusammengefaßtes Protokoll (Resümeeprotokoll) zu führen.
(2) Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten:
1. Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung;
2. die Namen der anwesenden Mitglieder und der jeweils entsendenden Landtagsklubs sowie die Namen der sonst teilnehmenden Personen;
3. die Tagesordnung;
4. alle im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die in den einzelnen Angelegenheiten gefaßten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
(3) Das Protokoll ist vom Protokollführer (§ 8 Abs. 3) abzufassen und von diesem sowie dem Vorsitzenden zu unterfertigen. Jedem Landtagsklub sowie dem zur Vollziehung des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1996 zuständigen Mitglied der Landesregierung und dem O.ö. Umweltanwalt ist unverzüglich, spätestens jedoch mit der Einladung zur nächstfolgenden Sitzung, eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln. Eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls hat zu erfolgen, wenn dies von mindestens einem Landtagsklub verlangt wird und sich nicht mindestens zwei Landtagsklubs dagegen aussprechen. Hiefür ist das Verlangen auf Ergänzung oder Berichtigung von dem jeweiligen Landtagsklub innerhalb einer Woche nach Einlangen des Protokolls sowohl dem Vorsitzenden als auch den anderen Landtagsklubs bekanntzugeben. Diese Landtagsklubs können sich innerhalb einer Woche nach Einlangen des Verlangens beim Vorsitzenden des Umweltbeirates dagegen aussprechen.
(4) Über Tagesordnungspunkte, von denen beratende Mitglieder gemäß § 5 Abs. 6 ausgeschlossen sind, ist ein gesondertes Protokoll zu führen. Dieses ist nur den am jeweiligen Tagesordnungspunkt teilnehmenden Mitgliedern zuzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 4/2021)
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