Der Umweltbeirat ist innerhalb von sechs Wochen nach erstmaligem Zusammentreten des für Umweltangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtages von der bzw. dem Vorsitzenden dieses Ausschusses einzuberufen. Mit dem Zusammentreten des neuen Umweltbeirates endet die Funktionsperiode des bisherigen Umweltbeirates.
(Anm: LGBl. Nr. 4/2021)
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