§ 3
Aufgaben des Vorsitzenden und des Stellvertreters
(1) Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Umweltbeirat. Ihm obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung nach Maßgabe von Vorschlägen der Landtagsklubs und die Leitung der Beratungen. Er wird im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten.
(2) Stellvertreter des Vorsitzenden des Umweltbeirates ist jene Person, die den Vorsitzenden des für Umweltangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtages nach den Bestimmungen der Landtagsgeschäftsordnung (LGO) vertritt.
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