§ 6
Tagesordnung der nächsten Sitzung
Der Vorsitzende hat nach Maßgabe von Vorschlägen der Landtagsklubs die jeweilige Tagesordnung der nächsten Sitzung festzusetzen. Für die Festsetzung eines Tagesordnungspunktes ist es ausreichend, wenn ein entsprechender Vorschlag von mindestens einem Landtagsklub eingebracht wird und sich nicht mindestens zwei Landtagsklubs gegen diesen Tagesordnungspunkt aussprechen. Auf das Verfahren für die Einbringung von Vorschlägen und die Abgabe der Erklärung, mit der sich ein Landtagsklub gegen die Festsetzung eines Tagesordnungspunktes aussprechen kann, ist § 5 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
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