(1) Der Umweltbeirat ist beschlußfähig, wenn die Zahl der anwesenden Entsandten wenigstens zwei Drittel der Anzahl der Mitglieder, wie sie jeweils für die ständigen Ausschüsse des Landtages festgesetzt sind, beträgt.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt durch ein Zeichen mit der Hand. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Auf Antrag eines Beiratsmitgliedes ist geheim, mittels Stimmzettels, abzustimmen.
(3) Das zur Vollziehung des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1996 zuständige Mitglied der Landesregierung und der O.ö. Umweltanwalt nehmen an den Sitzungen des Umweltbeirates mit beratender Stimme teil.
(4) Die Sitzungen des Umweltbeirates sind nicht öffentlich.
(5) Der Umweltbeirat kann seinen Sitzungen mit beratender Stimme auf Vorschlag mindestens eines Landtagsklubs weitere fachkundige Personen und Auskunftspersonen beiziehen. Vorschläge auf Beiziehung von fachkundigen Personen und Auskunftspersonen sind dem Vorsitzenden des Umweltbeirates so rechtzeitig bekanntzugeben, daß diese gemeinsam mit der Sitzungseinladung den Landtagsklubs übermittelt werden können. Falls sich mindestens zwei Landtagsklubs gegen die Beiziehung aussprechen, so hat diese zu entfallen. Diese Erklärung hat dem Vorsitzenden des Umweltbeirates gegenüber spätestens eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen. In der Sitzungseinladung kann eine hievon abweichende Frist festgesetzt werden. Ist eine fachkundige Person oder eine Auskunftsperson der Sitzung beizuziehen, so hat der Vorsitzende das Erforderliche zu veranlassen.
(6) Beratende Mitglieder, die den Anschein einer Befangenheit erwecken, sind von den Beratungen des Umweltbeirates ausgeschlossen. Über das Vorliegen einer Befangenheit hat im Zweifel der Vorsitzende zu entscheiden. Die Vorschriften des § 7 AVG sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 4/2021)
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