§ 9
Reisekostenersatz der entsandten Mitglieder
Die Mitgliedschaft zum Umweltbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die jeweils entsandten Mitglieder können den ihnen gemäß § 8 Abs. 6 des O.ö. Umweltschutzgesetzes 1996 zustehenden Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten bei der Geschäftsstelle geltend machen.
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