(1) Die Geschäftsstelle des Umweltbeirates wird beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Umweltschutz eingerichtet. (Anm: LGBl. Nr. 4/2021)
(2) Die Geschäftsstelle besorgt ihre Aufgaben unter der sachlichen Leitung des Vorsitzenden des Umweltbeirates.
(3) Die Geschäftsstelle hat den Protokollführer für die Sitzungen des Umweltbeirates beizustellen.
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