Vorwort
§ 1 § 1
(1) Zur Ausbildung auf dem Gebiete der Betriebsführung einer Krankenanstalt können Ausbildungslehrgänge für Führungskräfte und qualifizierte Mitarbeiter des Krankenhausverwaltungsdienstes, (“Akademie für Krankenhausbetriebsführung”) eingerichtet werden.
(2) Die Ausbildung hat insbesondere zur Erlangung zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten
1. für die Tätigkeit als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt,
2. für sonstige Führungsaufgaben und qualifizierte Mitarbeit im Krankenhausverwaltungsdienst,
3. für die Besorgung von Spezialaufgaben im Rahmen der Krankenhausbetriebsführung,
4. für die Durchführung der Weiterbildung des Verwaltungs- und Wirtschaftspersonals im Bereich einer Krankenanstalt und
5. für die Ausbildung in Krankenhausbetriebsführung in Ausbildungsstätten für die Krankenpflegefachdienste, die medizinisch-technischen Dienste und die Sanitätshilfsdienste
zu dienen.
§ 2 § 2
(1) Zur Führung solcher Ausbildungslehrgänge dürfen nur Einrichtungen herangezogen werden, die die personellen und sachlichen Voraussetzungen erbringen, um die Erreichung des Ausbildungszieles sowie die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse zur Ausübung der im § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten zu gewährleisten.
(2) Die Durchführung solcher Ausbildungslehrgänge ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Durchführung binnen 6 Wochen ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie nach §§ 3 und 4 nicht gegeben sind. Weiters ist die Durchführung zu untersagen, wenn diese Voraussetzungen nachträglich wegfallen.
§ 3 § 3
Jeder Ausbildungslehrgang hat unter der Leitung eines Absolventen einer Sonderausbildung für die Krankenhausbetriebsführung (Lehrgangsleiter) zu stehen, der eine mindestens fünfjährige Erfahrung als Verwaltungsleiter einer Krankenanstalt nachweisen kann. Die Bestellung eines Stellvertreters ist zulässig.
§ 4 § 4
Als Lehrkräfte dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind.
§ 5 § 5
(1) Zum Besuch des Ausbildungslehrganges dürfen von der veranstaltenden Einrichtung nur Bewerber zugelassen werden, die
1. eine Reifeprüfung einer allgemeinen oder berufsbildenden höheren Schule oder die vor dem Wirksamkeitsbeginn der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder einer anderen Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung oder
2. eine mindestens 10jährige Berufstätigkeit im Verwaltungsdienst einer Krankenanstalt
nachweisen können.
(2) Eine Unterschreitung der geforderten Dauer der Berufstätigkeit nach Abs. 1 lit.b kann nachgesehen werden, wenn die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist.
§ 6 § 6
Die Abhaltung eines Ausbildungslehrganges ist unter Angabe der Aufnahmebedingungen und der möglichen Teilnehmerzahl von der veranstaltenden Stelle zeitgerecht öffentlich bekanntzumachen.
§ 7 § 7
(1) Die Ausbildung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil von insgesamt mindestens 1200 Stunden zu umfassen. Die theoretische Ausbildung kann in mehreren Teilseminaren von mindestens je zwei Wochen erfolgen, die Gesamtdauer der Ausbildung soll dabei drei Jahre nicht überschreiten.
(2) Die theoretische Ausbildung hat mindestens 480 Unterrichtsstunden in folgenden Gegenständen zu umfassen:
Unterrichtsfach | Mindeststunden | ||
1. | allgemeine Volkswirtschaftslehre | 16 | |
2. | allgmeine Betriebswirtschaftslehre | 32 | |
3. | Planung und Bau von Krankenanstalten | 24 | |
4. | Betriebstechnik in Krankenanstalten | 16 | |
5. | Grundlagen der Medizin und des ärztl. Krankenhausdienstes | 8 | |
6. | Krankenhausbetriebslehre | 24 | |
7. | Organisation des Pflegedienstes | 16 | |
8. | Finanz- und Rechnungswesen in Krankenanstalten | 32 | |
9. | Kostenrechnung in Krankenanstalten | 24 | |
10. | Krankenhaushygiene | 8 | |
11. | Statistik | 16 | |
12. | Planung und Organisation im Krankenhausbetrieb | 64 | |
13. | Gesundheitsökonomie | 8 | |
14. | Rechtsnormen im Krankenhaus | 40 | |
15. | EDV – im Krankenhaus | 24 | |
16. | Betriebspsychologie | 8 | |
17. | Einführung in Sozial- und Arbeitsrecht | 16 | |
18. | Krankenhausleitung und Personalführung | 32 | |
19. | Einführung in die Ernährungslehre | 8 | |
20. | Öffentlichkeitsarbeit in Krankenanstalten | 8 | |
21. | Einführung in europäische und außereuropäische Gesundheitssysteme unter besonderer Berücksichtigung des Krankenhauswesens | 24 | |
(3) Die praktische Ausbildung hat mindestens 720 Stunden zu umfassen. Dabei ist dem Lehrgangsteilnehmer Gelegenheit zu geben, die einzelnen Bereiche einer Krankenanstalt kennenzulernen. Außerdem hat er mindestens drei Hausarbeiten (Fallstudien) zu erstellen. Die praktische Ausbildung soll nach Möglichkeit nicht in der Krankenanstalt absolviert werden, in der der Lehrgangsteilnehmer beschäftigt ist. Mindestens jedoch sind 160 Stunden der praktischen Ausbildung in einer anderen Krankenanstalt zu absolvieren. Die praktische Ausbildung hat auch eine Tätigkeit im Pflegebereich von 160 Stunden zu umfassen.
(4) Ferner soll während der Ausbildungszeit eine Studienfahrt durchgeführt werden, an der die Lehrgangsteilnehmer die Gelegenheit haben, die verschiedenen Typen von Krankenanstalten und bedeutsame Krankenhausbauten kennen zu lernen.
§ 8 § 8
(1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges sind während der Ausbildungszeit in folgenden Unterrichtsfächern schriftliche Einzelprüfungen durchzuführen:
1. allgemeine Volkswirtschaftslehre
2. allgemeine Betriebswirtschaftslehre
3. Kostenrechnung in Krankenanstalten
4. Finanz- und Rechnungswesen in Krankenanstalten
5. Rechtsnormen im Krankenhaus
(2) Aus dem Unterrichtsfach Planung und Organisation im Krankenhausbetrieb“ ist eine schriftliche Abschlußarbeit (Diplomarbeit) zu erstellen.
(3) Ferner hat der Lehrgangsteilnehmer sich aus den Wahlfächern
“Betriebstechnik in Krankenanstalten”,
“EDV in Krankenanstalten” oder
“Einführung in Sozialpolitik und Arbeitsrecht”
mindestens in einem ausgewählten Prüfungsgebiet einer weiteren schriftlichen Prüfung zu unterziehen.
§ 9 § 9
(1) Als Prüfungskalkül gelten die Noten
“sehr gut”
“gut”
“befriedigend”
“genügend”
“ungenügend”
(2) Bei ungenügendem Erfolg in einem Gegenstand kann eine Wiederholungsprüfung beim Vortragenden im betreffenden Unterrichtsgegenstand abgelegt werden. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig.
§ 10 § 10
(1) Nach Absolvierung der Ausbildung und erfolgreicher Ablegung der im § 8 vorgesehenen Prüfungen sowie positiver Beurteilung der Abschlußarbeit ist ein Abschlußzeugnis (Diplom) auszustellen. Dieses hat das Gesamtkalkül “mit ausgezeichnetem Erfolg” oder “mit Erfolg” zu enthalten.
(2) Das Gesamtkalkül “mit ausgezeichnetem Erfolg” ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgegenstände als Prüfungskalkül die Note “sehr gut”, bei der anderen Hälfte die Note “gut” erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsgegenstand die Note “befriedigend” erzielt, muß dieses Kalkül durch die Note “sehr gut” in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein. Die Note “genügend” schließt das Gesamtkalkül “mit ausgezeichnetem Erfolg” aus.
(3) Das Abschlußzeugnis hat außerdem die Lehrgangsdauer sowie die unterrichteten und geprüften Fächer mit der jeweiligen Stundenanzahl und dem jeweiligen Prüfungskalkül zu enthalten.
(4) Schließlich hat das Abschlußzeugnis auch noch einen Hinweis darauf zu enthalten, daß der Absolvent des Ausbildungslehrganges das besondere Ausbildungserfordernis nach § 22 Abs. 2 NÖ KAG 1974 für die verantwortliche Leitung der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt erbracht hat und sich im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit im Verwaltungsdienst einer Krankenanstalt als “Diplomierter Krankenhausbetriebswirt” bezeichnen darf.
§ 11 § 11
Eine nicht auf Grund dieser Verordnung zurückgelegte Ausbildung auf dem Gebiete der Betriebsführung einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung als Ausbildung nach dieser Verordnung anzuerkennen, wenn deren Ausbildungsansprüche erfüllt worden sind.