(1) Zur Führung solcher Ausbildungslehrgänge dürfen nur Einrichtungen herangezogen werden, die die personellen und sachlichen Voraussetzungen erbringen, um die Erreichung des Ausbildungszieles sowie die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse zur Ausübung der im § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten zu gewährleisten.
(2) Die Durchführung solcher Ausbildungslehrgänge ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Durchführung binnen 6 Wochen ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie nach §§ 3 und 4 nicht gegeben sind. Weiters ist die Durchführung zu untersagen, wenn diese Voraussetzungen nachträglich wegfallen.
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