(1) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges sind während der Ausbildungszeit in folgenden Unterrichtsfächern schriftliche Einzelprüfungen durchzuführen:
1. allgemeine Volkswirtschaftslehre
2. allgemeine Betriebswirtschaftslehre
3. Kostenrechnung in Krankenanstalten
4. Finanz- und Rechnungswesen in Krankenanstalten
5. Rechtsnormen im Krankenhaus
(2) Aus dem Unterrichtsfach Planung und Organisation im Krankenhausbetrieb“ ist eine schriftliche Abschlußarbeit (Diplomarbeit) zu erstellen.
(3) Ferner hat der Lehrgangsteilnehmer sich aus den Wahlfächern
“Betriebstechnik in Krankenanstalten”,
“EDV in Krankenanstalten” oder
“Einführung in Sozialpolitik und Arbeitsrecht”
mindestens in einem ausgewählten Prüfungsgebiet einer weiteren schriftlichen Prüfung zu unterziehen.
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