(1) Nach Absolvierung der Ausbildung und erfolgreicher Ablegung der im § 8 vorgesehenen Prüfungen sowie positiver Beurteilung der Abschlußarbeit ist ein Abschlußzeugnis (Diplom) auszustellen. Dieses hat das Gesamtkalkül “mit ausgezeichnetem Erfolg” oder “mit Erfolg” zu enthalten.
(2) Das Gesamtkalkül “mit ausgezeichnetem Erfolg” ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgegenstände als Prüfungskalkül die Note “sehr gut”, bei der anderen Hälfte die Note “gut” erzielt worden ist. Wurde in einem Prüfungsgegenstand die Note “befriedigend” erzielt, muß dieses Kalkül durch die Note “sehr gut” in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein. Die Note “genügend” schließt das Gesamtkalkül “mit ausgezeichnetem Erfolg” aus.
(3) Das Abschlußzeugnis hat außerdem die Lehrgangsdauer sowie die unterrichteten und geprüften Fächer mit der jeweiligen Stundenanzahl und dem jeweiligen Prüfungskalkül zu enthalten.
(4) Schließlich hat das Abschlußzeugnis auch noch einen Hinweis darauf zu enthalten, daß der Absolvent des Ausbildungslehrganges das besondere Ausbildungserfordernis nach § 22 Abs. 2 NÖ KAG 1974 für die verantwortliche Leitung der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt erbracht hat und sich im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit im Verwaltungsdienst einer Krankenanstalt als “Diplomierter Krankenhausbetriebswirt” bezeichnen darf.
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