(1) Als Prüfungskalkül gelten die Noten
“sehr gut”
“gut”
“befriedigend”
“genügend”
“ungenügend”
(2) Bei ungenügendem Erfolg in einem Gegenstand kann eine Wiederholungsprüfung beim Vortragenden im betreffenden Unterrichtsgegenstand abgelegt werden. Eine weitere Wiederholung ist nicht zulässig.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise