(1) Zum Besuch des Ausbildungslehrganges dürfen von der veranstaltenden Einrichtung nur Bewerber zugelassen werden, die
1. eine Reifeprüfung einer allgemeinen oder berufsbildenden höheren Schule oder die vor dem Wirksamkeitsbeginn der diesbezüglichen Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, BGBl Nr. 242/1962, an einer Mittelschule oder einer anderen Lehranstalt abgelegte Reifeprüfung oder
2. eine mindestens 10jährige Berufstätigkeit im Verwaltungsdienst einer Krankenanstalt
nachweisen können.
(2) Eine Unterschreitung der geforderten Dauer der Berufstätigkeit nach Abs. 1 lit.b kann nachgesehen werden, wenn die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise