LandesrechtNiederösterreichVerordnungenRichtlinien Führung Ausbildungslehrgänge Führungskräfte Krankenhausverwaltungsdienst§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 01. Januar 2015
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Jeder Ausbildungslehrgang hat unter der Leitung eines Absolventen einer Sonderausbildung für die Krankenhausbetriebsführung (Lehrgangsleiter) zu stehen, der eine mindestens fünfjährige Erfahrung als Verwaltungsleiter einer Krankenanstalt nachweisen kann. Die Bestellung eines Stellvertreters ist zulässig.

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