§ 3 § 3 — Richtlinien Führung Ausbildungslehrgänge Führungskräfte Krankenhausverwaltungsdienst
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Jeder Ausbildungslehrgang hat unter der Leitung eines Absolventen einer Sonderausbildung für die Krankenhausbetriebsführung (Lehrgangsleiter) zu stehen, der eine mindestens fünfjährige Erfahrung als Verwaltungsleiter einer Krankenanstalt nachweisen kann. Die Bestellung eines Stellvertreters ist zulässig.
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