(1) Die Ausbildung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil von insgesamt mindestens 1200 Stunden zu umfassen. Die theoretische Ausbildung kann in mehreren Teilseminaren von mindestens je zwei Wochen erfolgen, die Gesamtdauer der Ausbildung soll dabei drei Jahre nicht überschreiten.
(2) Die theoretische Ausbildung hat mindestens 480 Unterrichtsstunden in folgenden Gegenständen zu umfassen:
Unterrichtsfach | Mindeststunden | ||
1. | allgemeine Volkswirtschaftslehre | 16 | |
2. | allgmeine Betriebswirtschaftslehre | 32 | |
3. | Planung und Bau von Krankenanstalten | 24 | |
4. | Betriebstechnik in Krankenanstalten | 16 | |
5. | Grundlagen der Medizin und des ärztl. Krankenhausdienstes | 8 | |
6. | Krankenhausbetriebslehre | 24 | |
7. | Organisation des Pflegedienstes | 16 | |
8. | Finanz- und Rechnungswesen in Krankenanstalten | 32 | |
9. | Kostenrechnung in Krankenanstalten | 24 | |
10. | Krankenhaushygiene | 8 | |
11. | Statistik | 16 | |
12. | Planung und Organisation im Krankenhausbetrieb | 64 | |
13. | Gesundheitsökonomie | 8 | |
14. | Rechtsnormen im Krankenhaus | 40 | |
15. | EDV – im Krankenhaus | 24 | |
16. | Betriebspsychologie | 8 | |
17. | Einführung in Sozial- und Arbeitsrecht | 16 | |
18. | Krankenhausleitung und Personalführung | 32 | |
19. | Einführung in die Ernährungslehre | 8 | |
20. | Öffentlichkeitsarbeit in Krankenanstalten | 8 | |
21. | Einführung in europäische und außereuropäische Gesundheitssysteme unter besonderer Berücksichtigung des Krankenhauswesens | 24 | |
(3) Die praktische Ausbildung hat mindestens 720 Stunden zu umfassen. Dabei ist dem Lehrgangsteilnehmer Gelegenheit zu geben, die einzelnen Bereiche einer Krankenanstalt kennenzulernen. Außerdem hat er mindestens drei Hausarbeiten (Fallstudien) zu erstellen. Die praktische Ausbildung soll nach Möglichkeit nicht in der Krankenanstalt absolviert werden, in der der Lehrgangsteilnehmer beschäftigt ist. Mindestens jedoch sind 160 Stunden der praktischen Ausbildung in einer anderen Krankenanstalt zu absolvieren. Die praktische Ausbildung hat auch eine Tätigkeit im Pflegebereich von 160 Stunden zu umfassen.
(4) Ferner soll während der Ausbildungszeit eine Studienfahrt durchgeführt werden, an der die Lehrgangsteilnehmer die Gelegenheit haben, die verschiedenen Typen von Krankenanstalten und bedeutsame Krankenhausbauten kennen zu lernen.
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