(1) Zur Ausbildung auf dem Gebiete der Betriebsführung einer Krankenanstalt können Ausbildungslehrgänge für Führungskräfte und qualifizierte Mitarbeiter des Krankenhausverwaltungsdienstes, (“Akademie für Krankenhausbetriebsführung”) eingerichtet werden.
(2) Die Ausbildung hat insbesondere zur Erlangung zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten
1. für die Tätigkeit als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten einer Krankenanstalt,
2. für sonstige Führungsaufgaben und qualifizierte Mitarbeit im Krankenhausverwaltungsdienst,
3. für die Besorgung von Spezialaufgaben im Rahmen der Krankenhausbetriebsführung,
4. für die Durchführung der Weiterbildung des Verwaltungs- und Wirtschaftspersonals im Bereich einer Krankenanstalt und
5. für die Ausbildung in Krankenhausbetriebsführung in Ausbildungsstätten für die Krankenpflegefachdienste, die medizinisch-technischen Dienste und die Sanitätshilfsdienste
zu dienen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise