Tierkörperverwertungsverordnung 2008
§ 1Verendete und tote Tiere
§ 2§ 2Kleinmengen und Schlachtnebenprodukte
§ 3§ 3Sammelstellen der Gemeinden
§ 4§ 4Pflichten des Verwahrers
§ 5§ 5Pflichten des Bürgermeisters
§ 6§ 6Pflichten des zugelassenen Betriebesund der Behörde
§ 6a§ 6aTierbesitzerbeitrag – Falltiere und getötete Tiere
§ 7§ 7
§ 8§ 8
Anl. 1Vorwort
§ 1 § 1 Verendete und tote Tiere
(1) Alle im Bereich des Bundeslandes Kärnten anfallenden verendeten Tiere (Falltiere) oder getöteten Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Oktober 2002, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten, ABl. Nr. L 273, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung an einen geeigneten zugelassenen Betrieb gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz abzuliefern.
(2) Falltiere und getötete Tiere im Sinne des Abs. 1 mit einem Einzeltiergewicht von weniger als 80 kg oder bei mehreren Tieren mit einem Gesamtgewicht von weniger als 160 kg sind über die kommunalen Sammelstellen und die zu diesem Zweck aufgestellten Sammelbehälter der Gemeinden (§ 3) zu entsorgen.
(3) Bei Anfall von Falltieren und getöteten Tieren im Sinne des Abs. 1, welche wegen ihres Einzeltiergewichtes oder ihrer Anzahl nicht in Sammelbehälter der Gemeinden eingebracht werden können, sind deren Besitzer bzw. deren Verwahrer (Hirt, Verwalter, Schlachthausleiter, Begleiter von Tiertransporten, Viehhändler u. dgl.) verpflichtet, dem Bürgermeister unverzüglich im kürzesten Wege auf eigene Kosten anzuzeigen, dass diese Gegenstände abzuholen sind. Bei der Einzeltierabholung gilt das Einzeltiergewicht von 80 kg oder bei mehreren Tieren das Gesamtgewicht von 160 kg als unterster Grenzwert, wenn diese in einem Zeitraum von höchstens 48 Stunden anfallen.
(4) Von der Ablieferungspflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
1. Heimtiere, die nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig sind;
2. Heimtiere, sofern sie auf zugelassenen Heimtierfriedhöfen vergraben werden;
3. Heimtiere, wenn sie an zugelassene Verbrennungsanlagen abgeliefert werden;
4. tote Tiere aus entlegenen Gebieten, die aufgrund des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbotes der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer Nebenprodukte und bestimmter Übergangsmaßnahmen, ABl. Nr. L 117/14, durch Vergraben entsorgt werden, wenn dies mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgt und
a) Risiken für Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Tiere,
b) Belästigungen durch Lärm oder Geruch und
c) nachteilige Auswirkungen auf Landschaft oder Orte von besonderem Interesse
auf ein mit der öffentlichen Ordnung verträgliches Mindestmaß verringert werden;
5. Wild und Teile von Wildkörpern von gesunden Tieren in freier Wildbahn.
§ 2 § 2 Kleinmengen und Schlachtnebenprodukte
(1) Die Entsorgung von Kleinmengen und tierischer Nebenprodukte aus Schlacht- und Zerlegetätigkeiten mit einem maximalen wöchentlichen Anfall bis 80 kg je Kategorie oder bei Überschreitung der 80 kg bei einer Kategorie insgesamt maximal 160 kg hat durch die Besitzer solcher ablieferungspflichtiger Gegenstände unverzüglich über die kommunalen Sammelstellen und die zu diesem Zweck aufgestellten Sammelbehälter der Gemeinden (§ 3) zu erfolgen, sofern sie nicht aus Schlacht- oder Zerlegebetrieben mit regelmäßigem Anfall stammen und 80 kg je Kategorie oder bei Überschreitung der 80 kg bei einer Kategorie insgesamt maximal 160 kg nicht überschreiten.
(2) Als Kleinmenge gelten ebenso Siedlungsabfälle tierischen Ursprungs im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes bis zu einem Gesamtgewicht von 80 kg, sofern sie gemäß Abs. 1 in eine kommunale Sammelstelle eingebracht werden.
(3) Schlacht- und Zerlegebetriebe mit regelmäßigem Anfall an Schlachtnebenprodukten sind verpflichtet, mit einem geeigneten zugelassenen Betrieb eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes 2003 abzuschließen.
§ 3 § 3 Sammelstellen der Gemeinden
(1) Die Gemeinde hat, allenfalls im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden, zur vorübergehenden gekühlten Aufbewahrung der abgelieferten Gegenstände, die über die kommunalen Sammelstellen zu entsorgen sind, für diesen Zweck geeignete Sammelstellen nach Anhörung der Bezirksverwaltungsbehörde an einem geeigneten Ort einzurichten. Bei der Errichtung und beim Betrieb der Sammelstellen sind die in der Anlage festgelegten Leitlinien zu berücksichtigen.
(2) In diese Sammelbehälter dürfen keine sonstigen Gegenstände (wie Wasser, Kunststoff- oder andere Säcke, Eisenteile, Holz u. dgl.) eingebracht werden. Die Sammelbehälter sind von der jeweils zuständigen Gemeinde, allenfalls im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden, nach jeder Entleerung zu reinigen und zu desinfizieren.
(3) Die Gemeinde kann Gebühren oder privatwirtschaftliche Entgelte für die Einsammlung, Ablieferung, Beseitigung und unschädliche Entsorgung vorschreiben bzw. vereinbaren.
§ 4 § 4 Pflichten des Verwahrers
Nach dem Tiermaterialiengesetz ablieferungspflichtige Gegenstände sind bis zur Abholung durch einen geeigneten zugelassenen Betrieb gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz von den zur Ablieferung Verpflichteten so zu verwahren, dass weder eine Entnahme dieser Gegenstände oder Teile derselben noch eine Berührung durch unbefugte Personen oder durch Tiere erfolgen kann.
§ 5 § 5 Pflichten des Bürgermeisters
Der Bürgermeister hat
1. die ordnungsgemäße Sammlung, Trennung und Verwahrung der Gegenstände in den Sammelbehältern der Sammelstelle nach § 3 sowie die rechtzeitige Abholung der Gegenstände zu überwachen und zu dokumentieren;
2. über die in der Gemeindesammelstelle abgelieferten Materialien der Kategorie 1 bis 3, deren Menge und deren Herkunft, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang II, Kapitel III, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Oktober 2002, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten, ABl. Nr. L 273, Aufzeichnungen zu führen, diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzulegen;
3. jährlich eine Meldung der gesammelten Mengen an den Landeshauptmann zu erstatten;
4. die vom zugelassenen Betrieb ausgehändigten Aufzeichnungen über die Abholung mindestens zwei Jahre aufzubewahren;
5. für den Fall, dass ein Ablieferungspflichtiger vorerst nicht feststellbar oder zur Erfüllung seiner Verpflichtung rechtlich oder faktisch nicht imstande ist, die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen späteren Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
§ 6 § 6 Pflichten des zugelassenen Betriebes und der Behörde
(1) Das Einsammeln und Abführen der ablieferungspflichtigen Gegenstände durch einen geeigneten zugelassenen Betrieb hat in der Weise und so rechtzeitig zu erfolgen, dass jede Gefährdung von Mensch und Tier sowie jede unzumutbare Geruchsbelästigung hintangehalten wird. Die Abfuhr der ablieferungspflichtigen Gegenstände darf nur durch hiefür geeignete, durch die zuständige Behörde zugelassene Fahrzeuge erfolgen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise eine vom Landeshauptmann gemäß § 9 des Tiermaterialiengesetzes beauftragte, geeignete Kontrollstelle hat die Verwahrung, Einsammlung und Abfuhr der ablieferungspflichtigen Gegenstände sowie die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen betrieblichen Einrichtungen und Anlagen, die der Tierkörperverwertung dienen, in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht ständig zu überwachen. Die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit hat unter Berücksichtigung der risikobasierten Kontrollpläne zu erfolgen. Über die durchgeführten Kontrollen sind Aufzeichnungen zu führen.
§ 6a § 6a Tierbesitzerbeitrag – Falltiere und getötete Tiere
Unbeschadet der Förderung durch öffentliche Mittel sind zugelassene Entsorgungsunternehmen berechtigt, den Ablieferungspflichtigen von gemäß § 1 Abs. 3 abgeholten und entsorgten Falltieren und getöteten Tieren, Entgelte in der Höhe von EUR 0,12 inklusive Umsatzsteuer je Kilogramm Kadavergewicht zu verrechnen.
§ 7 § 7
Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 14 Z 11 des Tiermaterialiengesetzes, BGBl. Nr. 141, bestraft.
§ 8 § 8
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Anlage zu § 3 Abs. 1
Leitlinie für den Betrieb von Gemeindesammelstellen für tierische Nebenprodukte
Anl. 1
1. Geeignete Orte:
Anl. 1
• abseits von Siedlungsgebieten (Geruchsbelästigung, Unzugänglichkeit für unbefugte Personen und Tiere);
• in der Nähe der Kläranlagen (Abwasserentsorgung);
• unter Beachtung der häufigsten Windrichtung,
• sodass Tierbestände in der Umgebung tierseuchenrechtlich nicht gefährdet sind;
• leichte Zufahrtsmöglichkeit zu jeder Jahreszeit für TKE-Transportfahrzeuge.
2. Zutrittsbeschränkung:
Anl. 1
• Unzugänglichkeit für unbefugte Personen;
• Ankündigung der Betriebszeiten.
3. Infrastruktur der Sammelstelle:
Anl. 1
• ausreichend große Dimensionierung;
• leicht zu reinigende Decken, Wände, Türen, Fenster und Böden;
• ausreichende Anzahl von Containern (120 l, 240 l bzw. 660 l) für jede Kategorie von 1 bis 3 gemäß VO(EG) Nr. 1774/2002, die dicht und mit einem Deckel verschließbar sind; Containerfarbe entsprechend der Kategorie: schwarz – Kategorie 1, gelb – Kategorie 2, grün – Kategorie 3;
• die Container sollen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
• die Raumtemperatur für die Containeraufbewahrung muss auf einer kühlen Temperatur (0–7° C) gehalten werden;
• Möglichkeit zum Reinigen und Desinfizieren der Hände mit Waschmittel;
• Einweghandtücher;
• sicheres Abflusssystem;
• Möglichkeiten zum Entsorgen von Verpackungsmaterial;
• Möglichkeiten zur Führung der erforderlichen Dokumentation;
• befestigter Boden vor der Sammelstelle zur Manipulation der Container und geeignet für die LKW-Zufahrt;
• Programm zur Schädlingsbekämpfung;
• geeignete Waagen oder andere Messeinrichtungen zur Gewichts- bzw. Mengenfeststellung.
4. Sammelbehälter (Container):
Anl. 1
• Die Behälter dürfen nur so weit befüllt werden, dass sie stets dicht verschlossen werden können;
• Die Behälter müssen entsprechend der Kategorie (1 bis 3) befüllt werden;
• Die Behälter dürfen – unter Berücksichtigung der Trennung von Kategorie 1 – Material – nur mit toten Tieren von max. 80 kg, Tierkörperteilen, Schlachtabfällen und Abfällen von Fleisch u. ä. beschickt werden – keinesfalls mit Verpackungsmaterial;
• Die Behälter müssen nach jeder Entleerung durch die TKE durch den Verantwortlichen der Sammelstelle gereinigt und desinfiziert werden.
5. Leitlinien zum Betrieb:
Anl. 1
• Es sollen ausreichende Betriebszeiten festgelegt sein;
• Festlegen der Verantwortlichkeiten;
• Überwachung der richtigen Zuordnung der eingebrachten Materialien gemäß VO(EG) Nr. 1774/2002 und der getrennten Erfassung;
• festlegen eines Reinigungs- und Desinfektionsplans;
• Dokumentation über die eingebrachten Materialien;
• Schulung des Betriebspersonals und deren Vertreter.