Der Bürgermeister hat
1. die ordnungsgemäße Sammlung, Trennung und Verwahrung der Gegenstände in den Sammelbehältern der Sammelstelle nach § 3 sowie die rechtzeitige Abholung der Gegenstände zu überwachen und zu dokumentieren;
2. über die in der Gemeindesammelstelle abgelieferten Materialien der Kategorie 1 bis 3, deren Menge und deren Herkunft, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Anhang II, Kapitel III, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Oktober 2002, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten, ABl. Nr. L 273, Aufzeichnungen zu führen, diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzulegen;
3. jährlich eine Meldung der gesammelten Mengen an den Landeshauptmann zu erstatten;
4. die vom zugelassenen Betrieb ausgehändigten Aufzeichnungen über die Abholung mindestens zwei Jahre aufzubewahren;
5. für den Fall, dass ein Ablieferungspflichtiger vorerst nicht feststellbar oder zur Erfüllung seiner Verpflichtung rechtlich oder faktisch nicht imstande ist, die erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen späteren Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
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