(1) Alle im Bereich des Bundeslandes Kärnten anfallenden verendeten Tiere (Falltiere) oder getöteten Tiere im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Oktober 2002, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten, ABl. Nr. L 273, sofern sich diese nicht in einem Schlachthof befinden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung an einen geeigneten zugelassenen Betrieb gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz abzuliefern.
(2) Falltiere und getötete Tiere im Sinne des Abs. 1 mit einem Einzeltiergewicht von weniger als 80 kg oder bei mehreren Tieren mit einem Gesamtgewicht von weniger als 160 kg sind über die kommunalen Sammelstellen und die zu diesem Zweck aufgestellten Sammelbehälter der Gemeinden (§ 3) zu entsorgen.
(3) Bei Anfall von Falltieren und getöteten Tieren im Sinne des Abs. 1, welche wegen ihres Einzeltiergewichtes oder ihrer Anzahl nicht in Sammelbehälter der Gemeinden eingebracht werden können, sind deren Besitzer bzw. deren Verwahrer (Hirt, Verwalter, Schlachthausleiter, Begleiter von Tiertransporten, Viehhändler u. dgl.) verpflichtet, dem Bürgermeister unverzüglich im kürzesten Wege auf eigene Kosten anzuzeigen, dass diese Gegenstände abzuholen sind. Bei der Einzeltierabholung gilt das Einzeltiergewicht von 80 kg oder bei mehreren Tieren das Gesamtgewicht von 160 kg als unterster Grenzwert, wenn diese in einem Zeitraum von höchstens 48 Stunden anfallen.
(4) Von der Ablieferungspflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
1. Heimtiere, die nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig sind;
2. Heimtiere, sofern sie auf zugelassenen Heimtierfriedhöfen vergraben werden;
3. Heimtiere, wenn sie an zugelassene Verbrennungsanlagen abgeliefert werden;
4. tote Tiere aus entlegenen Gebieten, die aufgrund des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 811/2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbotes der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Bezug auf Fisch sowie hinsichtlich des Verbrennens und Vergrabens tierischer Nebenprodukte und bestimmter Übergangsmaßnahmen, ABl. Nr. L 117/14, durch Vergraben entsorgt werden, wenn dies mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgt und
a) Risiken für Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Tiere,
b) Belästigungen durch Lärm oder Geruch und
c) nachteilige Auswirkungen auf Landschaft oder Orte von besonderem Interesse
auf ein mit der öffentlichen Ordnung verträgliches Mindestmaß verringert werden;
5. Wild und Teile von Wildkörpern von gesunden Tieren in freier Wildbahn.
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