• abseits von Siedlungsgebieten (Geruchsbelästigung, Unzugänglichkeit für unbefugte Personen und Tiere);
• in der Nähe der Kläranlagen (Abwasserentsorgung);
• unter Beachtung der häufigsten Windrichtung,
• sodass Tierbestände in der Umgebung tierseuchenrechtlich nicht gefährdet sind;
• leichte Zufahrtsmöglichkeit zu jeder Jahreszeit für TKE-Transportfahrzeuge.
• Unzugänglichkeit für unbefugte Personen;
• Ankündigung der Betriebszeiten.
• ausreichend große Dimensionierung;
• leicht zu reinigende Decken, Wände, Türen, Fenster und Böden;
• ausreichende Anzahl von Containern (120 l, 240 l bzw. 660 l) für jede Kategorie von 1 bis 3 gemäß VO(EG) Nr. 1774/2002, die dicht und mit einem Deckel verschließbar sind; Containerfarbe entsprechend der Kategorie: schwarz – Kategorie 1, gelb – Kategorie 2, grün – Kategorie 3;
• die Container sollen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
• die Raumtemperatur für die Containeraufbewahrung muss auf einer kühlen Temperatur (0–7° C) gehalten werden;
• Möglichkeit zum Reinigen und Desinfizieren der Hände mit Waschmittel;
• Einweghandtücher;
• sicheres Abflusssystem;
• Möglichkeiten zum Entsorgen von Verpackungsmaterial;
• Möglichkeiten zur Führung der erforderlichen Dokumentation;
• befestigter Boden vor der Sammelstelle zur Manipulation der Container und geeignet für die LKW-Zufahrt;
• Programm zur Schädlingsbekämpfung;
• geeignete Waagen oder andere Messeinrichtungen zur Gewichts- bzw. Mengenfeststellung.
• Die Behälter dürfen nur so weit befüllt werden, dass sie stets dicht verschlossen werden können;
• Die Behälter müssen entsprechend der Kategorie (1 bis 3) befüllt werden;
• Die Behälter dürfen – unter Berücksichtigung der Trennung von Kategorie 1 – Material – nur mit toten Tieren von max. 80 kg, Tierkörperteilen, Schlachtabfällen und Abfällen von Fleisch u. ä. beschickt werden – keinesfalls mit Verpackungsmaterial;
• Die Behälter müssen nach jeder Entleerung durch die TKE durch den Verantwortlichen der Sammelstelle gereinigt und desinfiziert werden.
• Es sollen ausreichende Betriebszeiten festgelegt sein;
• Festlegen der Verantwortlichkeiten;
• Überwachung der richtigen Zuordnung der eingebrachten Materialien gemäß VO(EG) Nr. 1774/2002 und der getrennten Erfassung;
• festlegen eines Reinigungs- und Desinfektionsplans;
• Dokumentation über die eingebrachten Materialien;
• Schulung des Betriebspersonals und deren Vertreter.
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