(1) Die Entsorgung von Kleinmengen und tierischer Nebenprodukte aus Schlacht- und Zerlegetätigkeiten mit einem maximalen wöchentlichen Anfall bis 80 kg je Kategorie oder bei Überschreitung der 80 kg bei einer Kategorie insgesamt maximal 160 kg hat durch die Besitzer solcher ablieferungspflichtiger Gegenstände unverzüglich über die kommunalen Sammelstellen und die zu diesem Zweck aufgestellten Sammelbehälter der Gemeinden (§ 3) zu erfolgen, sofern sie nicht aus Schlacht- oder Zerlegebetrieben mit regelmäßigem Anfall stammen und 80 kg je Kategorie oder bei Überschreitung der 80 kg bei einer Kategorie insgesamt maximal 160 kg nicht überschreiten.
(2) Als Kleinmenge gelten ebenso Siedlungsabfälle tierischen Ursprungs im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes bis zu einem Gesamtgewicht von 80 kg, sofern sie gemäß Abs. 1 in eine kommunale Sammelstelle eingebracht werden.
(3) Schlacht- und Zerlegebetriebe mit regelmäßigem Anfall an Schlachtnebenprodukten sind verpflichtet, mit einem geeigneten zugelassenen Betrieb eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 des Tiermaterialiengesetzes 2003 abzuschließen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise