Unbeschadet der Förderung durch öffentliche Mittel sind zugelassene Entsorgungsunternehmen berechtigt, den Ablieferungspflichtigen von gemäß § 1 Abs. 3 abgeholten und entsorgten Falltieren und getöteten Tieren, Entgelte in der Höhe von EUR 0,12 inklusive Umsatzsteuer je Kilogramm Kadavergewicht zu verrechnen.
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