(1) Die Gemeinde hat, allenfalls im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden, zur vorübergehenden gekühlten Aufbewahrung der abgelieferten Gegenstände, die über die kommunalen Sammelstellen zu entsorgen sind, für diesen Zweck geeignete Sammelstellen nach Anhörung der Bezirksverwaltungsbehörde an einem geeigneten Ort einzurichten. Bei der Errichtung und beim Betrieb der Sammelstellen sind die in der Anlage festgelegten Leitlinien zu berücksichtigen.
(2) In diese Sammelbehälter dürfen keine sonstigen Gegenstände (wie Wasser, Kunststoff- oder andere Säcke, Eisenteile, Holz u. dgl.) eingebracht werden. Die Sammelbehälter sind von der jeweils zuständigen Gemeinde, allenfalls im Zusammenwirken mit anderen Gemeinden, nach jeder Entleerung zu reinigen und zu desinfizieren.
(3) Die Gemeinde kann Gebühren oder privatwirtschaftliche Entgelte für die Einsammlung, Ablieferung, Beseitigung und unschädliche Entsorgung vorschreiben bzw. vereinbaren.
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