(1) Das Einsammeln und Abführen der ablieferungspflichtigen Gegenstände durch einen geeigneten zugelassenen Betrieb hat in der Weise und so rechtzeitig zu erfolgen, dass jede Gefährdung von Mensch und Tier sowie jede unzumutbare Geruchsbelästigung hintangehalten wird. Die Abfuhr der ablieferungspflichtigen Gegenstände darf nur durch hiefür geeignete, durch die zuständige Behörde zugelassene Fahrzeuge erfolgen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise eine vom Landeshauptmann gemäß § 9 des Tiermaterialiengesetzes beauftragte, geeignete Kontrollstelle hat die Verwahrung, Einsammlung und Abfuhr der ablieferungspflichtigen Gegenstände sowie die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen betrieblichen Einrichtungen und Anlagen, die der Tierkörperverwertung dienen, in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht ständig zu überwachen. Die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit hat unter Berücksichtigung der risikobasierten Kontrollpläne zu erfolgen. Über die durchgeführten Kontrollen sind Aufzeichnungen zu führen.
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