Nach dem Tiermaterialiengesetz ablieferungspflichtige Gegenstände sind bis zur Abholung durch einen geeigneten zugelassenen Betrieb gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz von den zur Ablieferung Verpflichteten so zu verwahren, dass weder eine Entnahme dieser Gegenstände oder Teile derselben noch eine Berührung durch unbefugte Personen oder durch Tiere erfolgen kann.
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