LandesrechtKärntenVerordnungenTierkörperverwertungsverordnung 2008§ 4

§ 4§ 4Pflichten des Verwahrers

In Kraft seit 01. November 2008
Up-to-date

Nach dem Tiermaterialiengesetz ablieferungspflichtige Gegenstände sind bis zur Abholung durch einen geeigneten zugelassenen Betrieb gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz von den zur Ablieferung Verpflichteten so zu verwahren, dass weder eine Entnahme dieser Gegenstände oder Teile derselben noch eine Berührung durch unbefugte Personen oder durch Tiere erfolgen kann.

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