Burgenländische Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung
Allgemeines
§ 2Theoretische Ausbildung
§ 3Praktische Ausbildung
§ 3aSonderregelungen in den Ferienzeiten
§ 4Zertifizierung von Ausbildungseinrichtungen
§ 5Anrechenbarkeit von Ausbildungen
§ 6Abschlussprüfung
§ 7Anerkennung von Ausbildungen vor Inkrafttreten der Verordnung
§ 8Anerkennung von Berufsqualifikationen
§ 9Inkrafttreten
Anl. 1Vorwort
§ 1
§ 1 Allgemeines
(1) Die facheinschlägige Ausbildung für Helferinnen und Helfer in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen dient der Vermittlung grundlegender Kenntnisse in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit der pädagogischen Fachkräfte und hat einen theoretischen und einen praktischen Ausbildungsteil zu umfassen.
(2) Die Ausbildung hat mindestens 140 Stunden in Theorie und 60 Stunden Praktikum zu umfassen. Die Dauer einer Stunde im Sinne dieser Verordnung beträgt 50 Minuten. Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist Pflicht (100% Anwesenheit im Praktikum und im Unterrichtsgegenstand Erste Hilfe).
(3) Einrichtungen zur Ausbildung von Helferinnen und Helfern dürfen diese Ausbildung nach fachlichen Kriterien, unterteilt in Blöcken/Modulen, anbieten. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Ausbildung möglichst in einem Zug erfolgt. Eine Unterbrechung ist aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren möglich. Bei kürzerer Unterbrechung oder Wechsel der Ausbildungseinrichtung sind bereits absolvierte Ausbildungsteile anzurechnen.
(4) Die Ausbildungseinrichtung hat vor Aufnahme zur Ausbildung zu prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die physische und psychische Eignung aufweist, die deutsche Sprache im für die Verwendung als Helferin oder Helfer erforderlichen Ausmaß beherrscht und dem Unterricht folgen kann.
(5) Die erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Tagesmutter oder zum Tagesvater gemäß § 26 Abs. 4 Z 1 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichzuhalten. Gleiches gilt für die erfolgreich absolvierte Ausbildung eines Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß § 39 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 50/2024.
§ 2
§ 2 Theoretische Ausbildung
(1) Der theoretischen Ausbildung ist ein Lehrplan zu Grunde zu legen. Dieser hat die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände zu umfassen:
1. Pädagogik - Didaktik im Ausmaß von mindestens 48 Stunden;
2. Entwicklungspsychologie im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;
3. Kommunikation und Konfliktregelung im Ausmaß von mindestens 32 Stunden;
4. Rechtliche Grundlagen im Ausmaß von mindestens 4 Stunden;
5. Erste Hilfe - Kindernotfälle im Ausmaß von mindestens 16 Stunden;
6. Gesundheit und Ernährung im Ausmaß von mindestens 16 Stunden.
(2) In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind insbesondere folgende Lehrziele zu verfolgen:
1. Pädagogik - Didaktik:
Pädagogik:
- Erziehungsziele und -stile
- Bildungsauftrag
- Spielpädagogik
- Entdecken und Experimentieren
- reformpädagogische Ansätze
- Diversität (Herkunft, Nationalität, Sprache, Religion, Ethnie)
- Grundkenntnisse über die Arbeit mit Kindern mit besonderen Bedürfnissen
Didaktik:
- Tagesablauf
- Gestaltung der Randzeiten
- Kennenlernen von Bildungs- und Spielmitteln, Materialien und Medien, Spielentwicklung
- Kommunikation und Kooperation mit Eltern und Institutionen - Schule
2. Entwicklungspsychologie:
- Einführung in die Entwicklungspsychologie
- Entwicklung in motorischer, psychosexueller, sprachlicher, kognitiver und psychischer Hinsicht
in den jeweiligen Entwicklungsphasen
- Bindung und ihre Bedeutung in der Gesamtentwicklung
- Sprachentwicklung und sprachliche Bildung
- Wahrnehmung und Sinnesschulung
- Auffälligkeiten in der Entwicklung
3. Kommunikation und Konfliktregelung:
- Grundlagen der Kommunikation in Theorie und Praxis
- Formen und Themen der Elternarbeit
- Arbeiten im Team
- Kommunikation in schwierigen Situationen
- Konfliktmanagement
4. Rechtliche Grundlagen:
- Grundlegende Gesetze/Verordnungen zur Kinderbildung und -betreuung im Burgenland
- Aufsichtspflicht
- Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung
- Rechte und Pflichten in der Berufsausübung
5. Erste Hilfe - Kindernotfälle:
Erste Hilfe bei Kindern von 0 bis 16 Jahren
6. Gesundheit und Ernährung:
- Pflege und Hygiene
- Säuglingspflege
- Körperpflege
- Hygiene im Betreuungsalltag
- Ernährung
- Ernährungsbausteine
- Ernährungspyramide
- Bewegung im Betreuungsalltag.
(3) Der Unterricht ist durch qualifizierte Personen mit Fachkenntnissen und Erfahrung in der Kinderbildungs- und -betreuungsarbeit durchzuführen (Psychologin oder Psychologe, Pädagogin oder Pädagoge, Ärztin oder Arzt, Lehrerin oder Lehrer für Pädagogik - Didaktik usw.). Die Lehrkräfte haben sich während der Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.
(4) Die Ausbildungseinrichtung hat sich vom Lehrerfolg des Lehrpersonals zu überzeugen.
(5) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Anzahl der besuchten Unterrichtseinheiten eine Bestätigung auszustellen.
§ 3
§ 3 Praktische Ausbildung
(1) Die Praktische Ausbildung hat mindestens 60 Stunden in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu umfassen.
(2) Das Praktikum hat insbesondere folgende Fähigkeiten zu vermitteln:
1. den Umgang mit Kindern im kinderkrippen-, kindergarten- und hortfähigen Alter;
2. Planung und Durchführung der unterstützenden pädagogischen Arbeit;
3. Dokumentation der Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit;
4. Teamfähigkeit;
5. Reflexion.
(3) Die Praktikumsstelle hat der Praktikantin oder dem Praktikanten eine Bescheinigung auszustellen, die die Anzahl der tatsächlich geleisteten Praxisstunden beinhaltet.
§ 3a
§ 3a Sonderregelungen in den Ferienzeiten
Abweichend von den §§ 1 bis 3 ist in den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, eine Ausbildung im Umfang folgender Unterrichtsgegenstände für den Einsatz als Helferin oder Helfer ausreichend:
1. Rechtliche Grundlagen im Ausmaß von mindestens 4 Stunden;
2. Medizinische Grundlagen im Ausmaß von mindestens 8 Stunden;
3. Pädagogische Grundlagen im Ausmaß von mindestens 14 Stunden;
4. Psychologische Grundlagen im Ausmaß von mindestens 8 Stunden;
5. Grundlagen der Selbstfürsorge im Ausmaß von mindestens 6 Stunden;
6. Kommunikation und Gesprächsführung im Ausmaß von mindestens 8 Stunden;
7. Formen von Gewalt und Gewaltprävention im Ausmaß von mindestens 8 Stunden;
8. Inklusion und Diversität im Ausmaß von mindestens 8 Stunden;
9. Pflegerische Grundlagen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden;
10. Erste Hilfe im Ausmaß von mindestens 20 Stunden.
§ 4
§ 4 Zertifizierung von Ausbildungseinrichtungen
(1) Die Landesregierung kann Ausbildungseinrichtungen für Helferinnen und Helfer nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zertifizieren.
(2) Die Landesregierung hat aufgrund eines schriftlichen Antrags und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere einem Lehrplan gemäß § 2 und der Namhaftmachung von Lehrpersonal, welches die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der im § 2 Abs. 1 genannten Ausbildungsinhalte erforderlich sind, die Übereinstimmung der Ausbildung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen.
(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 2 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung oder eine nur unwesentliche Abweichung, so kann die Landesregierung eine Zertifizierungsbescheinigung ausstellen (Zertifizierung).
(4) Falls eine Zertifizierung nach Abs. 3 nicht erfolgen kann, ist dies der antragstellenden Ausbildungseinrichtung schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen der antragstellenden Ausbildungseinrichtung ist mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Die zertifizierten Ausbildungseinrichtungen sind regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, vom Land einer Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob die Zertifizierungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden.
§ 5
§ 5 Anrechenbarkeit von Ausbildungen
Über die Anrechenbarkeit von absolvierten Ausbildungen auf die Ausbildung zur Helferin oder zum Helfer entscheidet jene gemäß § 4 zertifizierte Ausbildungseinrichtung, bei der eine Bewerberin oder ein Bewerber die Ausbildung nach dieser Verordnung zu absolvieren beabsichtigt. Die Entscheidung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
§ 6
§ 6 Abschlussprüfung
(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche Abschlussprüfung abzulegen. Die mündliche Abschlussprüfung kann auch in Form einer Präsentationsprüfung durchgeführt werden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist das Vorliegen eines Praktikumsnachweises gemäß § 3 Abs. 3.
(3) Die Prüfungskommission hat aus mindestens zwei qualifizierten Personen mit Fachkenntnissen und Erfahrung in der Kinderbildungs- und -betreuungsarbeit zu bestehen.
(4) Die Beurteilung der Prüfung hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Im Fall der Beurteilung mit „nicht bestanden“, kann sie nach frühestens vier Wochen wiederholt werden. Wird sie dann erneut nicht bestanden, ist ein letztmaliges Antreten nach frühestens weiteren vier Wochen möglich.
(5) Die Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(6) Die Ausbildungseinrichtung hat über jede erfolgreiche Abschlussprüfung ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden. Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(7) Abweichend von Abs. 1 bis 6 ist nach Absolvierung der Ausbildung gemäß § 3a Abs. 1 ein Abschlussgespräch zu führen. Die Ausbildungseinrichtung hat nach Absolvierung der Ausbildung gemäß § 3a Abs. 1 eine Kursbestätigung auszustellen.
§ 7
§ 7 Anerkennung von Ausbildungen vor Inkrafttreten der Verordnung
Von der Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung ist abzusehen, wenn Helferinnen oder Helfer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine facheinschlägige Ausbildung im Ausmaß von 200 Stunden absolviert haben und bis 31. Dezember 2018 in einem Dienstverhältnis als Helferin oder Helfer zu einem Rechtsträger einer burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung stehen. Ebenso ist von der Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen abzusehen, wenn Personen ohne facheinschlägige Ausbildung im Ausmaß von 200 Stunden am 5. September 2005 das 45. Lebensjahr vollendet und davor bereits 15 Jahre in einem Dienstverhältnis als Helferin oder Helfer zugebracht haben (§ 14 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009).
§ 8
§ 8 Anerkennung von Berufsqualifikationen
Die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfolgt durch die Landesregierung (§ 14a Bgld. KBBG 2009).
§ 9
§ 9 Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 1 Abs. 5, § 3a, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5, § 6 Abs. 7 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Anhänge
Anlage 1PDF