Über die Anrechenbarkeit von absolvierten Ausbildungen auf die Ausbildung zur Helferin oder zum Helfer entscheidet jene gemäß § 4 zertifizierte Ausbildungseinrichtung, bei der eine Bewerberin oder ein Bewerber die Ausbildung nach dieser Verordnung zu absolvieren beabsichtigt. Die Entscheidung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
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