Abweichend von den §§ 1 bis 3 ist in den Ferienzeiten gemäß § 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 96/2022, eine Ausbildung im Umfang folgender Unterrichtsgegenstände für den Einsatz als Helferin oder Helfer ausreichend:
1. Rechtliche Grundlagen im Ausmaß von mindestens 4 Stunden;
2. Medizinische Grundlagen im Ausmaß von mindestens 8 Stunden;
3. Pädagogische Grundlagen im Ausmaß von mindestens 14 Stunden;
4. Psychologische Grundlagen im Ausmaß von mindestens 8 Stunden;
5. Grundlagen der Selbstfürsorge im Ausmaß von mindestens 6 Stunden;
6. Kommunikation und Gesprächsführung im Ausmaß von mindestens 8 Stunden;
7. Formen von Gewalt und Gewaltprävention im Ausmaß von mindestens 8 Stunden;
8. Inklusion und Diversität im Ausmaß von mindestens 8 Stunden;
9. Pflegerische Grundlagen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden;
10. Erste Hilfe im Ausmaß von mindestens 20 Stunden.
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