Von der Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung ist abzusehen, wenn Helferinnen oder Helfer vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine facheinschlägige Ausbildung im Ausmaß von 200 Stunden absolviert haben und bis 31. Dezember 2018 in einem Dienstverhältnis als Helferin oder Helfer zu einem Rechtsträger einer burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung stehen. Ebenso ist von der Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen abzusehen, wenn Personen ohne facheinschlägige Ausbildung im Ausmaß von 200 Stunden am 5. September 2005 das 45. Lebensjahr vollendet und davor bereits 15 Jahre in einem Dienstverhältnis als Helferin oder Helfer zugebracht haben (§ 14 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009).
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