(1) Die Praktische Ausbildung hat mindestens 60 Stunden in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu umfassen.
(2) Das Praktikum hat insbesondere folgende Fähigkeiten zu vermitteln:
1. den Umgang mit Kindern im kinderkrippen-, kindergarten- und hortfähigen Alter;
2. Planung und Durchführung der unterstützenden pädagogischen Arbeit;
3. Dokumentation der Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit;
4. Teamfähigkeit;
5. Reflexion.
(3) Die Praktikumsstelle hat der Praktikantin oder dem Praktikanten eine Bescheinigung auszustellen, die die Anzahl der tatsächlich geleisteten Praxisstunden beinhaltet.
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