§ 2 Theoretische Ausbildung — Burgenländische Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung
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(1) Der theoretischen Ausbildung ist ein Lehrplan zu Grunde zu legen. Dieser hat die nachstehend angeführten Unterrichtsgegenstände zu umfassen:
1. Pädagogik - Didaktik im Ausmaß von mindestens 48 Stunden;
2. Entwicklungspsychologie im Ausmaß von mindestens 24 Stunden;
3. Kommunikation und Konfliktregelung im Ausmaß von mindestens 32 Stunden;
4. Rechtliche Grundlagen im Ausmaß von mindestens 4 Stunden;
5. Erste Hilfe - Kindernotfälle im Ausmaß von mindestens 16 Stunden;
6. Gesundheit und Ernährung im Ausmaß von mindestens 16 Stunden.
(2) In den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind insbesondere folgende Lehrziele zu verfolgen:
1. Pädagogik - Didaktik:
Pädagogik:
- Erziehungsziele und -stile
- Bildungsauftrag
- Spielpädagogik
- Entdecken und Experimentieren
- reformpädagogische Ansätze
- Diversität (Herkunft, Nationalität, Sprache, Religion, Ethnie)
- Grundkenntnisse über die Arbeit mit Kindern mit besonderen Bedürfnissen
Didaktik:
- Tagesablauf
- Gestaltung der Randzeiten
- Kennenlernen von Bildungs- und Spielmitteln, Materialien und Medien, Spielentwicklung
- Kommunikation und Kooperation mit Eltern und Institutionen - Schule
2. Entwicklungspsychologie:
- Einführung in die Entwicklungspsychologie
- Entwicklung in motorischer, psychosexueller, sprachlicher, kognitiver und psychischer Hinsicht
in den jeweiligen Entwicklungsphasen
- Bindung und ihre Bedeutung in der Gesamtentwicklung
- Sprachentwicklung und sprachliche Bildung
- Wahrnehmung und Sinnesschulung
- Auffälligkeiten in der Entwicklung
3. Kommunikation und Konfliktregelung:
- Grundlagen der Kommunikation in Theorie und Praxis
- Formen und Themen der Elternarbeit
- Arbeiten im Team
- Kommunikation in schwierigen Situationen
- Konfliktmanagement
4. Rechtliche Grundlagen:
- Grundlegende Gesetze/Verordnungen zur Kinderbildung und -betreuung im Burgenland
- Aufsichtspflicht
- Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung
- Rechte und Pflichten in der Berufsausübung
5. Erste Hilfe - Kindernotfälle:
Erste Hilfe bei Kindern von 0 bis 16 Jahren
6. Gesundheit und Ernährung:
- Pflege und Hygiene
- Säuglingspflege
- Körperpflege
- Hygiene im Betreuungsalltag
- Ernährung
- Ernährungsbausteine
- Ernährungspyramide
- Bewegung im Betreuungsalltag.
(3) Der Unterricht ist durch qualifizierte Personen mit Fachkenntnissen und Erfahrung in der Kinderbildungs- und -betreuungsarbeit durchzuführen (Psychologin oder Psychologe, Pädagogin oder Pädagoge, Ärztin oder Arzt, Lehrerin oder Lehrer für Pädagogik - Didaktik usw.). Die Lehrkräfte haben sich während der Ausbildungszeit in geeigneter Weise vom Ausbildungserfolg zu überzeugen.
(4) Die Ausbildungseinrichtung hat sich vom Lehrerfolg des Lehrpersonals zu überzeugen.
(5) Die Ausbildungseinrichtung hat über die Anzahl der besuchten Unterrichtseinheiten eine Bestätigung auszustellen.
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