(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche Abschlussprüfung abzulegen. Die mündliche Abschlussprüfung kann auch in Form einer Präsentationsprüfung durchgeführt werden.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist das Vorliegen eines Praktikumsnachweises gemäß § 3 Abs. 3.
(3) Die Prüfungskommission hat aus mindestens zwei qualifizierten Personen mit Fachkenntnissen und Erfahrung in der Kinderbildungs- und -betreuungsarbeit zu bestehen.
(4) Die Beurteilung der Prüfung hat mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu erfolgen. Im Fall der Beurteilung mit „nicht bestanden“, kann sie nach frühestens vier Wochen wiederholt werden. Wird sie dann erneut nicht bestanden, ist ein letztmaliges Antreten nach frühestens weiteren vier Wochen möglich.
(5) Die Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(6) Die Ausbildungseinrichtung hat über jede erfolgreiche Abschlussprüfung ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden. Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(7) Abweichend von Abs. 1 bis 6 ist nach Absolvierung der Ausbildung gemäß § 3a Abs. 1 ein Abschlussgespräch zu führen. Die Ausbildungseinrichtung hat nach Absolvierung der Ausbildung gemäß § 3a Abs. 1 eine Kursbestätigung auszustellen.
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