(1) Die Landesregierung kann Ausbildungseinrichtungen für Helferinnen und Helfer nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zertifizieren.
(2) Die Landesregierung hat aufgrund eines schriftlichen Antrags und auf Basis der erforderlichen Unterlagen, insbesondere einem Lehrplan gemäß § 2 und der Namhaftmachung von Lehrpersonal, welches die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der im § 2 Abs. 1 genannten Ausbildungsinhalte erforderlich sind, die Übereinstimmung der Ausbildung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen.
(3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 2 die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung oder eine nur unwesentliche Abweichung, so kann die Landesregierung eine Zertifizierungsbescheinigung ausstellen (Zertifizierung).
(4) Falls eine Zertifizierung nach Abs. 3 nicht erfolgen kann, ist dies der antragstellenden Ausbildungseinrichtung schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen der antragstellenden Ausbildungseinrichtung ist mit Bescheid zu entscheiden.
(5) Die zertifizierten Ausbildungseinrichtungen sind regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, vom Land einer Überprüfung dahingehend zu unterziehen, ob die Zertifizierungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden.
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