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Vorwort/Präambel
(1) Das Amt der Landesregierung besorgt als Hilfsorgan die Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes einschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung, die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung und nach Maßgabe des Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 die Geschäfte der Verwaltung des Bundesvermögens (Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes).
(2) Auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften ist das Amt der Landesregierung auch selbständige Verwaltungsbehörde in Unterordnung unter die Landesregierung, den Landeshauptmann oder als Agrarbehörde I. Instanz unter den Landesagrarsenat.
(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(2) Der Landeshauptmann wird auch in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch den Landeshauptmannstellvertreter vertreten
(1) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmannstellvertreters) obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung dem Landesamtsdirektor, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Der Landesamtsdirektor ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.
(2) Der Landesamtsdirektor hat für einen einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Zweigen der Landesverwaltung zu sorgen. Zu diesem Zwecke hat er das Recht der Amtsinspektion und der Akteneinsicht bei allen Abteilungen des Amtes der Landesregierung. Weiters steht ihm auch das Recht zu, die Führung der Geschäfte in den Abteilungen durch die Abteilungsvorstände fortlaufend zu überwachen. Über die Gewährung von Akteneinsicht sowie über die Übersendung von Akten zum Zwecke der Strafrechtspflege entscheidet der Landesamtsdirektor. Grundsätzliche Fragen des inneren Dienstes sind vom Landesamtsdirektor nach Einholung der Weisung des Landeshauptmannes durch Dienstanweisungen zu regeln.
(3) Alle vom Bundeskanzleramt, von den Bundesministerien, vom Rechnungshof, von den Höchstgerichten, von der Präsidentschaftskanzlei, der Parlamentsdirektion und der Verbindungsstelle der Bundesländer einlangenden Einlaufstücke sind vor der Zuteilung an die Abteilungen dem Landesamtsdirektor im Wege seiner Kanzlei vorzulegen.
(4) Der Landesamtsdirektor ist der unmittelbare Vorgesetzte sämtlicher Bediensteten des Amtes der Landesregierung und der unterstellten Dienststellen. Er hat zur Durchführung der von den Regierungsmitgliedern den Abteilungen erteilten Weisungen notwendigenfalls die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Er ist vor der Bestellung der im § 2 Abs. 1 Z 21 lit. g der Geschäftsordnung der Landesregierung, LGBl. Nr. 11/1969, aufgezählten leitenden Beamten zu hören.
(5) Der Landesamtsdirektor hat die Verwendung der Bediensteten zu überwachen und darauf zu achten, daß Stockungen im Amtsbetrieb vermieden und die vorhandenen Arbeitkräfte stets voll ausgelastet werden. Er hat auf Grund seiner Wahrnehmungen hinsichtlich der Organisation und Einteilung die erforderlichen Verfügungen selbst zu treffen, in wichtigen Fällen dem Landeshauptmann Vorschläge zu erstatten.
(6) Alle Geschäftsstücke, die Gesetz- oder Verordnungsentwürfe zum Gegenstand haben, sowie alle Geschäftsstücke, die der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung zugeführt werden sollen, sind vor der Beschlußfassung dem Landesamtsdirektor zur Einsichtnahme zuzumitteln. Desgleichen sind ihm alle Schriftsätze, die den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes und dem Rechnungshof zugeleitet werden, vor der Genehmigung zur Einsichtnahme vorzuschreiben.
Die im § 1 aufgezählten Geschäfte werden nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang auf die einzelnen Abteilungen des Amtes der Landesregierung zur Bearbeitung aufgeteilt.
(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen.
(2) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen zugewiesenen Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes einschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung unter der Leitung und nach Weisung der einzelnen Mitglieder der Landesregierung. Weisungsbefugt in diesen Angelegenheiten ist dasjenige Mitglied der Landesregierung, welchem die betreffenden Agenden nach der Referatseinteilung zur Bearbeitung zugewiesen sind. War die Angelegenheit Gegenstand der Beschlußfassung der Landesregierung, so ist dieser Beschluß für die Bearbeitung der Angelegenheit maßgebend.
(3) Die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes werden von den zuständigen Abteilungen unter der Leitung und nach Weisung des Landeshauptmannes bzw. der im Namen des Landeshauptmannes handelnden Mitgliedern der Landesregierung besorgt.
(4) Betrifft ein Geschäftsstück eine Angelegenheit, die mehrere Abteilungen berührt, sind diese Abteilungen mitzubefassen. Federführend ist jene Abteilung, in deren Aufgabengebiet die Angelegenheit in der Hauptsache fällt.
(1) Den Abteilungen stehen Beamte des Amtes der Landesregierung vor, welche die Bezeichnung „Abteilungsvorstand“ führen. Den Abteilungsvorstand vertritt im Falle seiner Verhinderung sein zugeteilter Stellvertreter.
(2) Der Abteilungsvorstand führt, unbeschadet der den Mitglieder der Landesregierung gem. § 5 Abs. 2 und 3 zustehenden Befugnisse, die Geschäfte seiner Abteilung selbständig.
(3) Der Abteilungsvorstand ist den seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsbefugt. Weisungen an die Abteilung ergehen an den Abteilungsvorstand oder seinen Stellvertreter, bei deren Abwesenheit im Falle der Dringlichkeit an jeden anwesenden Sachbearbeiter. Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 Schlußsatz B-VG, wonach die Befolgung einer Weisung durch ein nachgeordnetes Organ nur abgelehnt werden kann, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, ist jeder Weisungsempfänger verpflichtet, das weisungserteilende Organ auf allfällige Gesetzwidrigkeiten aufmerksam zu machen und dies aktenkundig festzuhalten.
(1) Die beim Amt der Landesregierung einlangenden Einlaufstücke werden, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 3, von der Einlaufstelle nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung auf die einzelnen Abteilungen aufgeteilt.
(2) Ergeben sich bei der Zuteilung von Einlaufstücken im Hinblick auf den in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung bestimmten Wirkungsbereich der Abteilungen Zweifel, so ist das Einlaufstück dem Landesamtsdirektor vorzulegen, der über die Zuteilung endgültig entscheidet.
Ergeben sich bei der Auslegung der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Abteilungen, entscheidet der Landesamtsdirektor, von welcher Abteilung die Angelegenheit zu besorgen ist.
(1) Die Genehmigung der Geschäftsstücke (worunter immer auch Zahlungsaufträge zu verstehen sind) obliegt den Mitgliedern der Landesregierung im Rahmen des ihnen nach der Referatseinteilung (§ 3 der Geschäftsordnung der Landesregierung) zustehenden Wirkungsbereiches. Die Mitglieder der Landesregierung können die Genehmigungsbefugnis, ausgenommen die Genehmigung von Geschäftsstücken, die der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung unterliegen (§ 2 der Geschäftsordnung der Landesregierung), an die Abteilungsvorstände übertragen.
(2) Der Abteilungsvorstand ist zur Genehmigung der Geschäftsstücke seiner Abteilung innerhalb der ihm vom zuständigen Mitglied der Landesregierung übertragenen Befugnis berechtigt. Er hat jene Geschäftsstücke, deren Genehmigung außerhalb dieser Befugnis liegt, nach vorbereitender Bearbeitung abzuzeichnen und sodann an das zuständige Mitglied der Landesregierung zu leiten. Der Abteilungsvorstand kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung erfahrenen Sachbearbeitern die Genehmigung von Geschäftsstücken im Bereich der von ihnen zu besorgenden Aufgaben übertragen. Eine solche Übertragung bedarf der Schriftform.
(3) Die Fertigung von Geschäftsstücken, die Angelegenheiten der Landesverwaltung (selbständiger Wirkungsbereich des Landes einschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes) betreffen, ist in der Weise vorzunehmen, daß der Unterschrift des genehmigenden Organes die Wendung „Für die Landesregierung“ vorangesetzt wird. In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Unterschrift dann, wenn der Landeshauptmann selbst unterfertigt, die Wendung „Der Landeshauptmann“, im übrigen die Formel „Für den Landeshauptmann“ voranzusetzen. In den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes hat diese Wendung, wenn der Landeshauptmann selbst unterfertigt, „Der Landeshauptmann“, ansonsten „Im Auftrage des Landeshauptmannes“, und in den Fällen des § 1 Abs. 2 „Für das Amt der Landesregierung“ zu lauten.
(1) Sämtliche Dienstsiegel des Amtes der Landesregierung haben das Landeswappen zu führen.
(2) Das Dienstsiegel ist auf allen für die Parteien bestimmten Ausfertigungen von Bescheiden und auf sonstigen Urkunden aller Art anzubringen.
Für die Buchhaltung beim Amte der Landesregierung gelten, soweit das Amt der Landesregierung Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes zu führen hat, die jeweiligen Vorschriften über die Einrichtung des Buchhaltungsdienstes sowie über die Gebarung und Verrechnung bei den Behörden des Bundes und, soweit es Angelegenheiten der Landesverwaltung zu führen hat, die Landeshaushaltsordnung.
Für den Kanzleidienst gilt die von der Landesregierung erlassene Kanzleiordnung.
Diese Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung tritt am 1. Jänner 1970 in Kraft.
(7) Der Landesamtsdirektor hat dafür zu sorgen, daß die Abteilungen durch die Zuteilung zeitgemäßen Büroinventars und -materials in der Lage sind, ihre Aufgaben rasch und zweckmäßig zu erledigen. Er hat auch die laufenden Amtserfordernisse sicherzustellen. Zur Bestreitung dieser Erfordernisse ist der Landesamtsdirektor berechtigt, die notwendigen Bestellungen durchzuführen und demgemäß im Rahmen der vom Landtag hiefür bewilligten Kredite Zahlungsaufträge zu fertigen.
(8) Unbeschadet der vorstehenden Aufgaben kann der Landesamtsdirektor von der Landesregierung mit der Erledigung von besonders wichtigen oder vertraulich zu behandelnden Angelegenheiten betraut werden.