(1) Die beim Amt der Landesregierung einlangenden Einlaufstücke werden, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 3, von der Einlaufstelle nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung auf die einzelnen Abteilungen aufgeteilt.
(2) Ergeben sich bei der Zuteilung von Einlaufstücken im Hinblick auf den in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung bestimmten Wirkungsbereich der Abteilungen Zweifel, so ist das Einlaufstück dem Landesamtsdirektor vorzulegen, der über die Zuteilung endgültig entscheidet.
§ 7 GeOA · GeOA · Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung
§ 7 Organisationshandbücher der Abteilungen
…§ 7 (1) Für jede Abteilung und jede Fachgruppe der Landesamtsdirektion ist von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter bzw von der Fachgruppenleiterin oder dem Fachgruppenleiter ein Organisationshandbuch…
§ 9 Leitung, Verantwortlichkeit und Kontrolle
…in ihrem bzw seinem Zuständigkeitsbereich die Wahrnehmung der Gesamtverantwortung für das Krisenmanagement und in jenen Fällen, in denen die Abteilung von einer Krise (§ 7 Abs 3) bloß mitbetroffen ist, die Unterstützung der hauptbetroffenen Abteilung (§ 14 Abs 2) und der Fachgruppe 0/1 – Präsidium. Die…
§ 14 Zusammenarbeit zwischen Abteilungen
…auch den Aufgabenbereich einer anderen Abteilung berührt. Bejahendenfalls ist Kontakt mit der betroffenen Abteilung aufzunehmen und ein einvernehmliches Vorgehen anzustreben. (2) Im Krisenfall (§ 7 Abs 3) haben alle betroffenen Abteilungen und Fachgruppen die hauptbetroffene Abteilung sowie die Fachgruppe 0/1 – Präsidium, welcher nach der Geschäftseinteilung für das…
§ 17 Inkrafttreten
…der Entfall der §§ 5 und 6 treten mit 1. Februar 2019 in Kraft. (5) Die §§ 4 Abs 1, 7 Abs 1 und 2 sowie 9 Abs 1 und 1a treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 7 Abs…
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