Die im § 1 aufgezählten Geschäfte werden nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang auf die einzelnen Abteilungen des Amtes der Landesregierung zur Bearbeitung aufgeteilt.
§ 4 GeOA · GeOA · Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung
§ 4 Leitung des Inneren Dienstes
…§ 4 (1) Die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor trifft alle Maßnahmen zur Wahrung der Einheitlichkeit des Inneren Dienstes. Zu den Aufgaben des Inneren Dienstes gehören insbesondere die…
§ 17 Inkrafttreten
…§ 9 Abs 1 und 15 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 87/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. (4) Die §§ 9 Abs 1, 1a, 4 und 5, 11 Abs 3, 12 Abs 1a sowie § 15 in der Fassung…
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