Für die Buchhaltung beim Amte der Landesregierung gelten, soweit das Amt der Landesregierung Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes zu führen hat, die jeweiligen Vorschriften über die Einrichtung des Buchhaltungsdienstes sowie über die Gebarung und Verrechnung bei den Behörden des Bundes und, soweit es Angelegenheiten der Landesverwaltung zu führen hat, die Landeshaushaltsordnung.
§ 11 GeOA · GeOA · Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung
§ 11 Vertretung der Landeshauptfrau bzw des Landeshauptmannes, der Landesregierung
…und der einzelnen Mitglieder der Landesregierung durch Bedienstete § 11 (1) Eine Vertretung der Landeshauptfrau bzw des Landeshauptmannes, der Landesregierung und einzelner ihrer Mitglieder durch Bedienstete des Amtes ist bei all jenen Entscheidungen, Verfügungen oder…
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