Ergeben sich bei der Auslegung der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen den Abteilungen, entscheidet der Landesamtsdirektor, von welcher Abteilung die Angelegenheit zu besorgen ist.
§ 8 GeOA · GeOA · Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung
§ 8 Leitung der Geschäftsbesorgung
…§ 8 (1) Die Abteilungen besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes unter der Leitung der Landesregierung oder des nach der…
§ 17 Inkrafttreten
… 9 Abs 1 und 14 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 109/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. (8) Die §§ 7 und 12 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 115/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. (9…
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