§ 10 § 10
In Kraft bis 30. Juni 2016
Up-to-date
(1) Sämtliche Dienstsiegel des Amtes der Landesregierung haben das Landeswappen zu führen.
(2) Das Dienstsiegel ist auf allen für die Parteien bestimmten Ausfertigungen von Bescheiden und auf sonstigen Urkunden aller Art anzubringen.
§ 10 GeOA · GeOA · Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung
§ 10 Information
…§ 10 (1) Die Abteilungsleiterin bzw der Abteilungsleiter hat das nach der Geschäftsordnung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung regelmäßig über die fachlichen Belange der Abteilung sowie…
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