(1) Die Genehmigung der Geschäftsstücke (worunter immer auch Zahlungsaufträge zu verstehen sind) obliegt den Mitgliedern der Landesregierung im Rahmen des ihnen nach der Referatseinteilung (§ 3 der Geschäftsordnung der Landesregierung) zustehenden Wirkungsbereiches. Die Mitglieder der Landesregierung können die Genehmigungsbefugnis, ausgenommen die Genehmigung von Geschäftsstücken, die der kollegialen Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung unterliegen (§ 2 der Geschäftsordnung der Landesregierung), an die Abteilungsvorstände übertragen.
(2) Der Abteilungsvorstand ist zur Genehmigung der Geschäftsstücke seiner Abteilung innerhalb der ihm vom zuständigen Mitglied der Landesregierung übertragenen Befugnis berechtigt. Er hat jene Geschäftsstücke, deren Genehmigung außerhalb dieser Befugnis liegt, nach vorbereitender Bearbeitung abzuzeichnen und sodann an das zuständige Mitglied der Landesregierung zu leiten. Der Abteilungsvorstand kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung erfahrenen Sachbearbeitern die Genehmigung von Geschäftsstücken im Bereich der von ihnen zu besorgenden Aufgaben übertragen. Eine solche Übertragung bedarf der Schriftform.
(3) Die Fertigung von Geschäftsstücken, die Angelegenheiten der Landesverwaltung (selbständiger Wirkungsbereich des Landes einschließlich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes) betreffen, ist in der Weise vorzunehmen, daß der Unterschrift des genehmigenden Organes die Wendung „Für die Landesregierung“ vorangesetzt wird. In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Unterschrift dann, wenn der Landeshauptmann selbst unterfertigt, die Wendung „Der Landeshauptmann“, im übrigen die Formel „Für den Landeshauptmann“ voranzusetzen. In den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes hat diese Wendung, wenn der Landeshauptmann selbst unterfertigt, „Der Landeshauptmann“, ansonsten „Im Auftrage des Landeshauptmannes“, und in den Fällen des § 1 Abs. 2 „Für das Amt der Landesregierung“ zu lauten.
§ 9 GeOA · GeOA · Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung
§ 9 Leitung, Verantwortlichkeit und Kontrolle
…§ 9 (1) Der Abteilungsleiterin bzw dem Abteilungsleiter obliegen die strategische und organisatorische Weiterentwicklung der Abteilung, die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen bzw Mitarbeiter der Abteilung…
§ 12 Genehmigungsbefugnis
…Sinn des Abs 1 der Landesamtsdirektorin bzw dem Landesamtsdirektor zu, gegenüber Fachgruppen jedoch nur insoweit, als ihr bzw ihm die Fachaufsicht obliegt (§ 9 Abs 1a). Im Übrigen kommt in der Landesamtsdirektion die Stellung der Abteilungsleiterin bzw des Abteilungsleiters im Sinn des Abs 1 der Fachgruppenleiterin bzw…
§ 17 Inkrafttreten
…das Amt der Salzburger Landesregierung eine Geschäftsordnung erlassen wird, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 86/1995, außer Kraft. (3) Die §§ 9 Abs 1 und 15 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 87/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. (4) Die §…
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