(1) Den Abteilungen stehen Beamte des Amtes der Landesregierung vor, welche die Bezeichnung „Abteilungsvorstand“ führen. Den Abteilungsvorstand vertritt im Falle seiner Verhinderung sein zugeteilter Stellvertreter.
(2) Der Abteilungsvorstand führt, unbeschadet der den Mitglieder der Landesregierung gem. § 5 Abs. 2 und 3 zustehenden Befugnisse, die Geschäfte seiner Abteilung selbständig.
(3) Der Abteilungsvorstand ist den seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsbefugt. Weisungen an die Abteilung ergehen an den Abteilungsvorstand oder seinen Stellvertreter, bei deren Abwesenheit im Falle der Dringlichkeit an jeden anwesenden Sachbearbeiter. Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 Schlußsatz B-VG, wonach die Befolgung einer Weisung durch ein nachgeordnetes Organ nur abgelehnt werden kann, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde, ist jeder Weisungsempfänger verpflichtet, das weisungserteilende Organ auf allfällige Gesetzwidrigkeiten aufmerksam zu machen und dies aktenkundig festzuhalten.
§ 6 GeOA · GeOA · Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung
§ 6 Gliederung der Abteilungen und der Landesamtsdirektion
…§ 6 (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 128/2020)…
§ 17 Inkrafttreten
…128/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 4 Abs 5 sowie der Entfall der §§ 5 und 6 treten mit 1. Februar 2019 in Kraft. (5) Die §§ 4 Abs 1, 7 Abs 1 und 2 sowie 9 Abs…
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