RPG
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen § 1 Allgemeines
§ 2 § 2*) Raumplanungsziele
(1) Die Raumplanung hat eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets anzustreben.
(2) Ziele der Raumplanung sind
a) die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen, Wirtschaft und Arbeit, einschließlich der Sicherung von Flächen für die Landwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der bodenabhängigen Lebensmittelerzeugung,
b) die Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft und der Schutz des Klimas,
c) der bestmögliche Ausgleich der sonstigen Anforderungen an das Gebiet.
(3) Bei der Planung sind insbesondere folgende weitere Ziele zu beachten:
a) Mit Grund und Boden ist haushälterisch umzugehen, insbesondere sind Bauflächen bodensparend zu nutzen.
b) Die verschiedenen Möglichkeiten der Raumnutzung sind möglichst lange offen zu halten.
c) Die natürlichen und naturnahen Landschaftsteile, die Freiräume für die Landwirtschaft und die Naherholung sowie die Trinkwasserreserven sollen erhalten bleiben.
d) Die Siedlungsgebiete sind bestmöglich vor Naturgefahren und den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels zu schützen; die zum Schutz vor Naturgefahren und den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels notwendigen Freiräume sollen erhalten bleiben.
e) Flächen mit wichtigen Rohstoffvorkommen sind von Nutzungen, die ihre Gewinnung verhindern oder erheblich erschweren, freizuhalten.
f) Die für die Land- und Forstwirtschaft besonders geeigneten Flächen dürfen für andere Zwecke nur verwendet werden, wenn dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
g) Günstige Rahmenbedingungen für leistbares Wohnen sind anzustreben; die zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs benötigten Flächen sollen nicht für Ferienwohnungen verwendet werden.
h) Die Siedlungsentwicklung hat nach innen zu erfolgen; die äußeren Siedlungsränder sollen nicht weiter ausgedehnt werden.
i) Die Ortskerne sind zu erhalten und in ihrer Funktion zu stärken.
j) Auf einen effizienten Einsatz von Energie ist zu achten und die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien sowie von Abwärme und -kälte soll forciert werden.
k) Gebiete und Flächen für Wohnen, Wirtschaft, Arbeit, Freizeit, Einkauf und sonstige Nutzungen sind einander so zuzuordnen, dass Belästigungen möglichst vermieden werden.
l) Räumliche Strukturen, die eine umweltverträgliche Mobilität begünstigen, besonders für öffentlichen Verkehr, Fußgänger und Radfahrer, sind zu bevorzugen; Strukturen, die zu unnötigem motorisierten Individualverkehr führen, ist entgegenzuwirken.
m) Für Einrichtungen des Gemeinbedarfs sind geeignete Standorte festzulegen; die erforderlichen Flächen für notwendige Infrastruktureinrichtungen sind freizuhalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 22/2015, 4/2019, 57/2023, 21/2025
§ 2 RPG · RPG · Rechtspraktikantengesetz
§ 2 Zulassung zur Gerichtspraxis
…Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen. (2) Von der Gerichtspraxis sind Personen ausgeschlossen, 1. die nicht die volle Handlungsfähigkeit besitzen, 2. die wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei…
§ 29 Aufhebung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft. (2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft: 1. § 19 samt Überschrift mit Wirksamkeit vom 1…
§ 28a Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010
…2011 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 erfüllt haben, ist (auch im Fall späterer Unterbrechungen) die bis zum Ablauf des 30. Juni 2011 geltende Rechtslage weiter anzuwenden.…
§ 27b Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer
…besteht kein Rechtsanspruch. Nach Maßgabe der personellen und räumlichen Kapazitäten können die in § 27a Abs. 1 genannten Personen zugelassen werden. § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß. (2) Der Antrag auf Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer ist schriftlich mitsamt einer Studienbestätigung bei…
§ 10i RPG · RPG · Raumplanungsgesetz
§ 10i
…sie Auswirkungen über die Gemeindegrenze hinaus haben und die Abstimmung nach den für die Raumplanung maßgeblichen Verhältnissen im Hinblick auf die Raumplanungsziele nach § 2 erforderlich ist. Insbesondere sind auch verbindliche öffentlich-rechtliche Vereinbarungen anzustreben. *) Fassung LGBl.Nr. 4/2019…
§ 3 § 3 Interessenabwägung
…Bei der Raumplanung sind alle berührten Interessen unter Berücksichtigung der im § 2 angeführten Ziele so gegeneinander abzuwägen, dass sie dem Gesamtwohl der Bevölkerung am besten entspricht. Die Planung ist unter möglichster Schonung des Privateigentums durchzuführen.…
§ 16b § 16b*) Ferienwohnungsverzeichnis, Ferienwohnungsquote
…§ 16 Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 22/2015 bzw. einer gleichlautenden Vorgängerbestimmung oder d) einer Anzeige gemäß Art. II Abs. 2 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 27/1993, oder gemäß § 59 Abs. 10 in Verbindung mit der zuvor genannten Bestimmung als Ferienwohnung genutzt werden dürfen. (2…
§ 6
…2005 § 6 *) Landesraumpläne (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Landesraumpläne zu erlassen, wenn im überörtlichen Interesse Regelungen zur Erreichung der Raumplanungsziele des § 2 erforderlich sind. Landesraumpläne haben – in Abstimmung mit anderen Planungen des Landes – die angestrebten Raumplanungsziele im einzelnen festzulegen und jene Maßnahmen vorzusehen, die zur…
§ 30 RAO · RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 30 §. 30.
…Anzeige an den Ausschuß zu erstatten. (3) Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn einer der Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 RPG vorliegt oder der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die etwa notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn…
Rückverweise