RS0109724 – OGH Rechtssatz
Erfüllt der Bewerber um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wegen des Vorliegens des Ausschlußgrundes des § 2 Abs 2 Z 3 RPG nicht die zum Eintritt in die Gerichtspraxis vorgeschriebenen Erfordernisse, so ergibt sich im Hinblick auf die Art dieses Ausschlußgrundes eo ipso, daß ihn dies im Sinne des § 30 Abs 3 RAO des Vertrauens unwürdig macht.