Oö. NGZG
§ 1Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
§ 2§ 2Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten inNebengebührenwerten
§ 3§ 3Pensionsbeitrag
§ 4§ 4Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
§ 5§ 5Bemessungsgrundlage und Ausmaßder Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
§ 5a§ 5aBeitrag
§ 6§ 6Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
§ 7§ 7Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
§ 8§ 8Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
§ 9§ 9Abfindung von Nebengebührenzulagen
§ 10§ 10Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früherenDienstverhältnis zum Land; Festhalten der Nebengebühren
§ 11§ 11Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früherenDienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
§ 11a§ 11a
§ 12§ 12
§ 13§ 13
§ 14§ 14Verweisungen
§ 14a§ 14aÜbergangsbestimmungen für die Nebengebührenzulage zumVersorgungsgenuß
§ 14b§ 14bErlassung von Verordnungen
§ 14c§ 14cÜbergangsbestimmungen zumZweiten O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996
§ 14d§ 14dÜbergangsbestimmung zumOö. Landesbeamten-Pensionsreformgesetz 1999
§ 14e§ 14eÜbergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2002
§ 15§ 15Inkrafttreten
Vorwort
§ 1 § 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.
(2) Landesbeamtinnen und Landesbeamte im Sinn dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten des Landes Oberösterreich gemäß § 1 des Oö. LBG, sofern auf sie nicht § 1 Abs. 10 Oö. L-PG Anwendung findet. Sie werden im folgenden kurz „Beamte“ genannt. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 143/2005, 76/2021)
(3) Hinterbliebene und Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Abs. 3 bis 7 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes genannten Personen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(4) Unter einem „öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land“ im Sinne dieses Gesetzes ist das Dienstverhältnis der Beamten, unter einem „privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land“ im Sinne dieses Gesetzes ist das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten des Landes Oberösterreich zu verstehen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
§ 2 § 2 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten
(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:
1. Überstundenvergütungen nach § 34 Abs. 1 Oö. GG 2001 oder § 16 Oö. LGG;
2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 34 Abs. 9 Oö. GG 2001 oder § 16a Oö. LGG;
3. Sonn- und Feiertagsvergütungen nach § 35 Abs. 1 Oö. GG 2001 oder § 17 Oö. LGG;
4. Journaldienstvergütungen nach § 36 Abs. 1 Oö. GG 2001 oder § 17a Oö. LGG;
5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 36 Abs. 3 bis 5 Oö. GG 2001 oder § 17b Oö. LGG;
6. Sonn- und Feiertagsgebühren nach § 35 Abs. 5 Oö. GG 2001 oder § 17c Oö. LGG;
7. Erschwernisabgeltungen nach § 19 Oö. LGG;
8. Gefahrenabgeltungen nach § 19a Oö. LGG;
9. Dienstvergütungen nach § 38 Oö. GG 2001 oder § 20e Oö. LGG.
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
1. eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15h und 15i MSchG bzw. nach den §§ 13 und 13a MSchG oder nach den §§ 9 und 10 Oö. VKG in Anspruch genommen worden ist, oder
2. der Beamte Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG in Anspruch genommen hat,
begründen die unter Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 6 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.
(Anm: LGBl.Nr. 113/1993, 12/2002, 81/2002)
(2a) Hat der Beamte für nach § 13 Abs. 5 oder 9 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes oder für nach § 12 Abs. 1 und 2 oder § 16 Abs. 3 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 entfallende anspruchsbegründende Nebengebühren gemäß § 22 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes oder gemäß § 40 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 den Pensionsbeitrag geleistet, sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebühr geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. (Anm: LGBl.Nr. 94/1999, 81/2002)
(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v.H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. (Anm: LGBl.Nr. 113/1993)
(4) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 113/1993)
(5) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten mittels Dienstrechtsmandates mitzuteilen. Soweit es einer sparsamen Verwaltungsführung dient, kann statt dessen die festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte dem Beamten sowohl monatlich als auch jährlich zum Ende des Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden. Auf Antrag des Beamten ist in diesem Fall die Summe der Nebengebührenwerte für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Antragstellung mit Bescheid festzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 113/1993)
§ 3 § 3 Pensionsbeitrag
(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. § 22 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes bzw. § 40 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 94/1999, 81/2002)
(2) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) zu vollstrecken. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
(Anm: LGBl.Nr. 27/1978, 113/1993)
§ 4 § 4 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
(1) Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gilt als Bestandteil des Ruhebezuges.
§ 5 § 5 Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
1. um die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen, die
a) nach § 10 Abs. 4 oder
b) nach § 11 Abs. 3
festgehalten worden sind, und
2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten
a) nach den §§ 11a bis 13 und
b) nach § 11 in der bis zum 1. Juli 1991 geltenden Fassung.
(Anm: LGBl.Nr. 113/1993)
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, den 700sten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Oö. L-PG gekürzte oder erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen oder zu erhöhen, das dem Verhältnis der gekürzten oder erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 94/1999, 56/2007, 76/2021)
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes) nicht übersteigen. (Anm: LGBl.Nr. 27/1978, 94/1999, 24/2001)
(5) In nach dem 31. Dezember 2002 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 10 Abs. 4 oder § 11 Abs. 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach §§ 11a und 12 ist festzustellen, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 2002 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen. (Anm: LGBl.Nr. 94/1999)
§ 5a § 5a Beitrag
§ 13a und § 62d Abs. 6 bis 9 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 94/1999)
§ 6 § 6 Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß des Beamten abgefunden worden ist.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß gilt als Bestandteil des Versorgungsbezuges.
§ 7 § 7 Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:
1. für den überlebenden Ehegatten oder für die überlebende eingetragene Partnerin bzw. den überlebenden eingetragenen Partner den gemäß § 15a Abs. 3 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes ermittelten Hundertsatz,
2. für jede Halbwaise 24% und
3. für jede Vollwaise 36%
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. (Anm: LGBl.Nr. 34/1986, 113/1993, 12/1996, 94/1999, 81/2002, 100/2011)
§ 8 § 8 Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
(1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Ruhegenuß und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. § 5 Abs. 4 ist anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 27/1978, 94/1999)
(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Versorgungsgenuß und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 94/1999)
(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuß, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 94/1999)
(4) Die Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag gilt als Bestandteil des Unterhaltsbezuges.
§ 9 § 9 Abfindung von Nebengebührenzulagen
Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 22 Euro nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 7 oder 8 ergebenden Nebengebührenzulage.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2001)
§ 10 § 10 Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land; Festhalten der Nebengebühren
(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entfallen - zu berücksichtigen:
1. anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land bezogen hat, und
2. den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land bezogen hat.
(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Land sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.
(3) Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten.
(4) Aus dem Anlaß der Aufnahme des Beamten sind die in früheren Dienstverhältnissen zum Land festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren entfallen, die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.
§ 11 § 11 Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
(1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
1. anspruchsbegründende Nebengebühren oder
2. diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
bezogen, so sind diese bei der Feststellung des Anspruchs auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das gleiche gilt für eine in einem solchen früheren Dienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten. Eine Berücksichtigung von Nebengebühren in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft erfolgt nur für jene anspruchsbegründenden Nebengebühren, die von der Beamtin bzw. dem Beamten durch Vorlage entsprechender Urkunden der früheren Dienstgeber vor der Wirksamkeit der Erklärung, der Versetzung oder des Übertritts in den Ruhestand gegenüber der Dienstbehörde nachgewiesen wurden. (Anm: LGBl.Nr. 43/1985, 100/2011)
(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind. (Anm: LGBl.Nr. 43/1985)
(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.
(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung. (Anm: LGBl.Nr. 87/1994)
(Anm: LGBl.Nr. 113/1993)
§ 11a § 11a
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
§ 12 § 12
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
§ 13 § 13
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
§ 14 § 14 Verweisungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
§ 14a § 14a Übergangsbestimmungen für die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
(1) Auf die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß weiterhin anzuwenden.
(2) Nebengebührenzulagen zu Versorgungsgenüssen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 bis 15d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind. (Anm: LGBl.Nr. 65/1995)
(Anm: LGBl.Nr. 113/1993)
§ 14b § 14b Erlassung von Verordnungen
Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Landesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(Anm: LGBl.Nr. 113/1993)
§ 14c § 14c Übergangsbestimmungen zum Zweiten O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996
Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, ist § 5 in der vor Inkrafttreten des Zweiten O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 83/1996)
§ 14d § 14d Übergangsbestimmung zum Oö. Landesbeamten-Pensionsreformgesetz 1999
(1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 5 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zu Grunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2003 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt dem 700sten Teil der 437,5te Teil des Betrags heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Teiler „700“ im § 5 Abs. 2 jeweils durch folgenden Teiler zu ersetzen:
Jahr Teiler
----------------
2003 455
2004 472,5
2005 490
2006 507,5
2007 525
2008 542,5
2009 560
2010 577,5
2011 595
2012 612,5
2013 630
2014 647,5
2015 665
2016 682,5
(Anm: LGBl.Nr. 94/1999)
§ 14e § 14e Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2002
Auf Beamte, auf die gemäß § 62d Abs. 1 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz die §§ 4, 5, 12 und 22 Oö. L-PG in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden sind, ist § 5 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
§ 15 § 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.