§ 7 § 7Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
In Kraft seit 01. Dezember 2011
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Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:
1. für den überlebenden Ehegatten oder für die überlebende eingetragene Partnerin bzw. den überlebenden eingetragenen Partner den gemäß § 15a Abs. 3 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes ermittelten Hundertsatz,
2. für jede Halbwaise 24% und
3. für jede Vollwaise 36%
der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. (Anm: LGBl.Nr. 34/1986, 113/1993, 12/1996, 94/1999, 81/2002, 100/2011)
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