§ 14b § 14bErlassung von Verordnungen
In Kraft seit 01. Januar 1972
Up-to-date
Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Landesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(Anm: LGBl.Nr. 113/1993)
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